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Rückwirkende Steuerverlustgeltendmachung

Rückwirkende Steuerverlustgeltendmachung

Im Rahmen des sog. Corona-Pakets trat die Novelle des Einkommens-/Körperschaftssteuergesetzes in Kraft, die eine absolute Neuigkeit brachte, die es im tschechischen Steuerrecht zuvor nicht gab – die rückwirkende Steuerverlustgeltendmachung. Bis 2020 galt, dass der Steuerverlust von der Steuergrundlage in den Folgejahren abgezogen werden konnte. Bis 2003 war es möglich den Steuerverlust in sieben Folgejahren, die auf den Zeitraum folgten, für den der Steuerverlust bemessen wurde. Seit 2004 hat sich der Zeitraum für die Steuergeltendmachung auf 5 Veranlagungszeiträume verkürzt, die unmittelbar auf den Zeitraum folgen, für den der Steuerverlust bemessen wird. Allerdings bestand das Grundprinzip bei der Steuerverlustgeltendmachung darin, dass wenn von dem Verlust Gebrauch gemacht werden konnte, das Steuersubjekt in Folgejahren Gewinn erzielen musste. Konnte es in den folgenden 5 Veranlagungszeiträumen keinen Gewinn generieren, hat es die Möglichkeit der Steuerverlustgeltendmachung verloren.

Corona-bedingt bekamen die Steuersubjekte nun eine ganz neue Möglichkeit, und zwar den Steuerverlust rückwirkend geltend zu machen. Die rückwirkende Verlustgeltendmachung ist nicht uferlos, sie ist mit zwei Vorveranlagungszeiträumen und vor allem in der Höhe des Steuerverlustes begrenzt, der rückwirkend geltend gemacht werden kann - 30 Mio. CZK. Nähere Bedingungen beschreibe ich nachstehend. Allerding ist die rückwirkende Verlustgeltendmachung eine sehr positive Änderung zu Gunsten von Steuersubjekten. Und zwar nicht nur jetzt, wenn Unternehmen von Wirtschaftskrise betroffen werden und Verluste generieren können, aber auch in den „normalen Zeiten“, in denen ein außerordentlicher Verlust generiert werden kann.  

Da die tschechische Regierung den Steuersubjekten ein schnelles Instrument für die Cash-Flow-Verbesserung geben wollte, besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Steuerverlustgeltendmachung bereits seit dem 01.07.2020. Dieses Datum ist aus zwei Gründen wichtig.

  1. Zum ersten Mal kann der Verlust rückwirkend für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, der nach der Wirksamkeit der Novelle, d.h. nach dem 01.07.2020, zu Ende ging. Real kann daher der bereits z.B. für das Geschäftsjahr August 2019-Juli 2020 entstandene Steuerverlust abgezogen werden.   
  2. Die Novelle ermöglichte sofort nach dem 01.07.2020, dass Steuersubjekte den vorausgesetzten Verlust für den ersten Zeitraum schätzen, der nach dem 01.07.2020 endet, maximal jedoch 30 Mio. CZK, und diesen vorausgesetzten Verlust für ein Vorjahr geltend machen. Dadurch konnten Steuersubjekte eine schnellere Verbesserung ihrer Finanzlage erzielen und mussten nicht auf eine rechtskräftige Verlustbemessung von der Steuerbehörde warten. Diese außerordentliche Möglichkeit gilt nur für den ersten Veranlagungszeitraum, der nach dem 01.07.2020 endet. In weiteren Zeiträumen wird bereits die rückwirkende Verlustgeltendmachung standardgemäß funktionieren wie von mir nachstehend beschrieben.

Allgemeine Bedingungen der rückwirkenden Verlustgeltendmachung

Die Grundbedingung für die Möglichkeit der rückwirkenden Steuerverlustgeltendmachung ist deren Bemessung von der Steuerbehörde. Gehen wir von einem üblichen Veranlagungszeitraum – Kalenderjahr – aus, dann kommt die Geltendmachung des Steuerverlustes für den Vorzeitraum in Frage:

  • erst nach der Einreichung der Steuererklärung für das aktuelle Jahr
  • Ausweisung des Steuerverlustes in der Steuererklärung
  • Bemessung des Steuerverlustes von der Steuerbehörde

Die rückwirkende Geltendmachung des Steuerverlustes erfolgt in Form der Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung für den Vorveranlagungszeitraum. Das Steuersubjekt hat daher die rückwirkende Verlustgeltendmachung selbst aktiv dadurch vorzunehmen, dass es die nachträgliche Steuererklärung ausfüllt und sie bei der Steuerbehörde einreicht.

Der Steuerverlust kann max. für zwei vorangehende Veranlagungszeiträume geltend gemacht werden, wobei das Steuersubjekt selbst wählen kann, ob es den Steuerverlust für einen, zwei oder für beide Veranlagungszeiträume geltend macht. Die Entscheidung selbst wie das Steuersubjekt verfahren wird, ist ausdrücklich die Sache des Steuersubjekts und es wird sich bestimmt nach der Höhe der in diesen Zeiträumen ausgewiesenen Steuergrundlage sowie der Höhe des aktuellen Steuerverlustes entscheiden.

Maximal kann ein Steuerverlust in Höhe von 30 Mio. CZK rückwirkend geltend gemacht werden.

Mit der rückwirkenden Steuerverlustgeltendmachung wurde noch eine wichtige Änderung vorgenommen, und zwar die Möglichkeit auf das Recht der Steuergeltendmachung in den Folgejahren, die auf den Zeitraum folgen, in dem der Verlust entstanden ist, zu verzichten. Diese Möglichkeit kommt gerade in dem Fall in Frage, in dem das Steuersubjekt Gebrauch von der rückwirkenden Verlustgeltendmachung macht.  

Beispiel:

Für 2020 bemessener Steuerverlust  

- 15 Mio. CZK

Steuergrundlage für 2019

    8 Mio. CZK

Steuergrundlage für 2018

    8 Mio. CZK

Nachträgliche Steuererklärung und rückwirkende Verlustgeltendmachung für 2019

  - 8 Mio. CZK

Nachträgliche Steuererklärung und rückwirkende Verlustgeltendmachung für 2018

  - 7 Mio. CZK

In diesem Fall macht es Sinn, dass das Steuersubjekt auf sein Recht auf die Steuerverlustgeltendmachung in Folgejahren verzichtet, da es diese Möglichkeit bereits nicht mehr braucht. Es ist aber nötig diesen Schritt sorgfältig in Hinblick auf die daraus sich ergebenden unten beschriebenen Umstände zu erwägen.

Warum macht es Sinn auf das Recht auf

 den Verlustabzug in Folgejahren zu verzichten?

Es gibt einen wichtigen Grund dafür. Mit der Verlustbemessung und der Möglichkeit des Abzugs in Folgejahren kommt es zur Verlängerung der sog. Ausschlussfrist, was eine Frist ist, innerhalb der die Steuerbehörde das Subjekt prüfen und eventuell auch die Steuer bemessen kann. Faktisch kommt es dazu, dass diese Frist, die allgemein 3 Jahre beträgt, sowohl für den Zeitraum, in dem der Verlust generiert wurde, als auch für alle Zeiträume, für die es möglich ist den Verlust abzuziehen, erst mit der Frist für das letzte Jahr beginnt, in dem der Verlust abgezogen werden kann.  

Z. B. wenn ein Verlust für 2020 generiert wird, ist es möglich diesen für die Jahre 2021 – 2025 abzuziehen. Die Ausschlussfrist für alle diese Jahre beginnt erst ab dem 01.04.2026 (oder 01.07.2026 je nach dem Termin für die Einreichung der Steuererklärung) und dauert bis zum 01.04.2029 (bzw. zum 01.07.2029). Wir sehen daher, dass die Steuerbehörde noch Anfang 2029 eine Betriebsprüfung für 2020 beginnen kann. Und das ist wegen dem ziemlich langen Zeitabstand sehr unangenehm.  Die rückwirkende Verlustgeltendmachung gibt somit die Möglichkeit das Problem zu vermeiden.

Verzichtet das Steuersubjekt auf das Recht auf Steuerverlustabzug in Folgejahren, wird die Frist für die Steuerbemessung nicht verlängert.

Der Verzicht auf das Recht den Steuerverlust in Folgejahren abzuziehen ist aktiv vorzunehmen, in Form der Mitteilung an die Steuerbehörde, die innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung zu erfolgen hat, für die der Steuerverlust bemessen wird. Die Einreichung nach dem Ablauf der Frist hat keine Wirkung, es kann daher nicht nachträglich entschieden werden.  Ebenfalls kann diese Mitteilung nicht zurückgenommen werden. Das Steuersubjekt entscheidet sich faktisch bereits dauerhaft. Und zwar auch in dem Fall, wenn beispielsweise nach einer Zeit eine nachträgliche Steuererklärung eingereicht wurde oder die Steuerbehörde eine Betriebsprüfung begonnen hat, im Rahmen derer eine andere Höhe des Verlusts erscheint.