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Steueränderungen und Buchhaltungsvorschriften für 2021, oder worauf bei der Erstellung des Jahresabs

Steueränderungen und Buchhaltungsvorschriften für 2021, oder worauf bei der Erstellung des Jahresabs

Das Jahr 2021 war arm an Novellen der Steuer- und Buchhaltungsvorschriften. Einige im Jahre 2020 vorgenommene Änderungen werden wir jedoch dieses Jahr zum ersten Mal anwenden. In diesem Artikel machen wir Sie mit den Änderungen ausführlicher bekannt:

Anlagevermögen

Eine der Änderungen, die das knapp vor dem Ende des Jahres 2020 verabschiedete Steuerpaket für 2021 brachte, ist die Erhöhung der Grenze des Eingangspreises für die Einstufung des Anlagevermögens für Zwecke des Einkommens-/Körperschaftsgesetzes, und zwar von den ursprünglichen 40.000 CZK auf 80.000 CZK. Die Bestimmung findet Anwendung auf sämtliche angeschaffte Sachanlagen und alle technischen Aufwertungen (TA), die nach dem Veranlagungszeitraum 2021 fertiggestellt und in Betrieb gesetzt wurden. Es war jedoch möglich die Änderung auch für die ab dem Veranlagungszeitraum nach dem 1. Januar 2020 angeschafften Sachanlagen und fertiggestellten TA anzuwenden. Gebrauch von der Änderung für 2020 zu machen war eine Möglichkeit, aber kein Muss. Je nachdem, wie sich der Steuerpflichtige entschied.  

Dieser Übergang ist rein steuerlich und begründet automatisch keinen Grund für die Änderung der Grenze des Anlagevermögens in der Buchhaltung. Im Falle, dass die Gesellschaft die internen Regeln für die Vermögensklassifizierung anpasst (und sie die Grenze gemäß EstG/KöStG erhöht), ist es nötig weiterhin zu beurteilen, ob die als Kosten gebuchten „geringwertige Wirtschaftsgüter“ nicht erheblich das Wirtschaftsergebnis beeinflussen und ob die Anforderung auf die treue und wahre Bildvermittlung des Jahresabschlusses erfüllt bleibt. Andersfalls sind die Kosten zeitlich abzugrenzen.

Ferner wird für Zwecke des Einkommens-/Körperschaftssteuergesetzes die Kategorie immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ganz abgeschafft – der Begriff „immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens“ wird aus dem Gesetz ganz ausgelassen. Auch diese Änderung ist rein steuerlich, in Buchhaltungsvorschriften bleibt der Begriff unverändert.  Die Abschaffung der Kategorie immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Steuern heißt nicht, dass Gesellschaften einen beliebigen Betrag als Kosten buchen können. Es ist stets nötig Buchhaltungsregeln und -grundsätze zu befolgen. Die Posten, die das Wirtschaftsergebnis bedeutend verzerren könnten, sind zeitlich abzugrenzen.

Laut den Übergangsbestimmungen findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angeschafften immateriellen Vermögensgegenstände weiterhin die alte Fassung Anwendung, und zwar einschließlich der technischen Aufwertungen der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.  Genauso wie bei Sachanlagen war es möglich Gebrauch von der Abschaffung der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bereits für die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 angeschafften Vermögensgegenstände zu machen. Es galt je nach Entscheidung des Steuerpflichtigen.

Außerordentliche Abschreibungen

Eine weitere Neuerung sind außerordentliche steuerrechtliche Abschreibungen für Vermögensgegenstände in der 1. und 2. Abschreibungsgruppe (§ 30a). Von den außerordentlichen Abschreibungen kann Gebrauch bei Vermögensgegenständen gemacht werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 angeschafft wurden. Die in diesem Zeitraum angeschafften und in diese Kategorien eingestuften Vermögensgegenstände können wie folgt abgeschrieben werden:

1. Abschreibungsgruppe = lineare Monatsabschreibungen während 12 Monaten bis zu 100 % des Eingangspreises;

2. Abschreibungsgruppe = lineare Monatsabschreibungen, die ersten 12 Monate bis zu 60 % des Eingangspreises, weitere 12 Monate bis zu 40 % des Eingangspreises.

Es ist nötig Abschreibungen auf Monate und nicht Jahre festzulegen.

Die gleiche Dauer kann bei gleichen Vermögensgegenständen und auch bei der Mindestdauer des finanziellen Leasings geltend gemacht werden (12 bzw. 24 Monate).

Auslegung des Nationalbuchhaltungsrats (NBR)

Gerne möchten wir auf die Auslegung des NBR I-42 hinweisen, die Wechselkursunterschiede bei den mit Berichtigungsposten gedeckten Forderungen in fremden Währungen betrifft. Die Auslegung wurde bereits im Herbst 2020 publiziert, sie löst jedoch immer noch Debatten unter Experten aus, die darüber unterschiedliche Meinungen haben.  

Die I-42 besagt, dass der Wechselkursunterschied bei einer Forderung in einer fremden Währung lediglich von dem Wert der Forderung abzüglich des zusammenhängenden Wertberichtigungspostens (in der Fremdwährung beziffert) entsteht, d.h. vom Nettowert der Forderung, die den erwarteten künftigen Geldfluss ausdrückt. Diese Operation hat keinen Einfluss auf die Höhe des Wirtschaftsergebnisses, allerdings beeinflusst die Anwendung der Auslegung im Falle der Bildung der buchhalterischen Wertberichtigungsposten (nicht der steuerlichen gemäß Rückstellungsgesetz) die Steuergrundlage.  

Ein ähnlicher Schluss wurde auch in der Auslegung I-43 gezogen, die sich mit geleisteten Anzahlungen in fremden Währungen befasst. Gemäß dieser Auslegung sollten die in fremden Währungen geleisteten Anzahlungen zum Stichtag gar nicht umgerechnet werden, da es sich um einen bereits aufgewandten Betrag handelt. Der Sinn der Wechselkursumrechnung ist, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit Transaktionen in fremden Währungen dem Wechselkursrisiko ausgesetzt ist, sofern die Buchung der Transaktion in der fremden Währung mit einer künftigen Geldzahlung verbunden ist. Im Falle der geleisteten Anzahlungen handelt es sich um bereits gezahlte Finanzmittel, die ausgegeben wurden, und daher hat es keinen Sinn sie umzurechnen.

Die Auslegungen des NBR sind nicht rechtlich verbindlich, es handelt sich lediglich um gewisse Empfehlungen einer Expertengruppe. Die Finanzverwaltung identifizierte sich mit dem Wortlaut der Auslegung nicht vollständig und gab an, dass wenn ein Steuerpflichtiger im Einklang mit dieser Auslegung verfahren will, muss er die Verfahrensweise ordnungsgemäß begründen, und zwar gerade mit dem Verweis auf das treu und wahr verschaffte Bild des Jahresabschlusses.

Wenn Sie die von den Auslegungen empfohlene Verfahrensweise in der Praxis anwenden möchten, ist diese gut zu begründen und vor allem, da eine Änderung der Buchhaltungsmethoden erfolgt, so systematisch bei allen Posten und künftig konsistent zu verfahren.

Wie oben erwähnt, stimmte die Staatsverwaltung nicht vollständig den Auslegungen zu, sie stellte sich reserviert dazu. Die Vertreter der Buchhaltungsfachöffentlichkeit und vor allem Wirtschaftsprüfer stimmen dagegen den Texten der Auslegungen zu und empfehlen diese anzuwenden. Wird jedoch die Gesellschaft nach der „alten“ Weise verfahren und alle Positionen in fremden Währungen weiterhin umrechnen, droht ihr keine Gefahr der Strafsteuer.