EUDR-Verordnung: Was Unternehmen wissen müssen, um die neuen EU-Anforderungen zu erfüllen

​​​Die Europäische Union hat eine Verordnung (EU 2023/1115) über Produkte, die keine Entwaldung verursachen (die sogenannte „EUDR“, EU-Entwaldungsverordnung), verabschiedet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Auswirkungen des europäischen Konsums auf die weltweite Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Dies soll durch eine strengere Überwachung der Ein- und Ausfuhr ausgewählter Rohstoffe und Produkte erreicht werden. 

Was fällt unter die EUDR? 

Die Verordnung gilt für die folgenden sieben Rohstoffe sowie für Produkte, bei deren Herstellung mindestens einer davon verwendet wurde: 

  • Rinder 

  • Kaffee 

  • Kakao 

  • Kautschuk 

  • Palmöl 

  • Soja 

  • Holz 

Wen betreffen die Verpflichtungen gemäß EUDR? 

  • Wirtschaftsakteure: diejenigen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Rohstoffe oder Produkte auf den Binnenmarkt „bringen“ oder exportieren. Unter „Inverkehrbringen“ versteht man die erste Lieferung eines Rohstoffs oder Produkts auf den Markt.  

  • Händler: alle, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Produkte oder Rohstoffe in die Lieferkette „liefern“, sofern es sich nicht um Wirtschaftsteilnehmer handelt. Typischerweise handelt es sich dabei um Unternehmer, die mit Waren oder Produkten auf dem Binnenmarkt weiter handeln. Unter Lieferung auf den Markt versteht man die Lieferung des betreffenden Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Binnenmarkt, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich. 

Welche Verpflichtungen ergeben sich für diese Unternehmen aus der Verordnung? 

Wirtschaftsteilnehmer 

  • Erstellung und Aufbewahrung einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) 

  • Die Rückverfolgbarkeit des Produkts sicherstellen (einschließlich Geolokalisierungsdaten)  

  • Durchführung einer Risikobewertung und gegebenenfalls Minderung dieser Risiken 

Händler  

  • Große Händler (mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro) haben die gleichen Pflichten wie Wirtschaftsteilnehmer 

  • Kleinst- und Kleinunternehmen unterliegen weniger strengen Anforderungen – sie müssen Informationen über Lieferanten und Abnehmer fünf Jahre lang aufbewahren 

Beispiel: Kaffeehandel 

  • Unternehmen A – Importeur von Kaffee aus Brasilien 

    • Importiert grünen Kaffee in den Hafen von Hamburg 
    • Dies ist der erste Zeitpunkt, zu dem der Kaffee auf dem EU-Markt erscheint 
    • Unternehmen A = Wirtschaftsteilnehmer 
    • Muss eine Sorgfaltsprüfung durchführen (Herkunft überprüfen, Geolokalisierung der Plantagen, Entwaldung und Einhaltung lokaler Gesetze) und die Erklärung in das E-System hochladen 
  • Unternehmen B – Kaffeerösterei in Deutschland (über 250 Mitarbeiter oder über 50 Mio. EUR Umsatz) 

    • Kauft grünen Kaffee von Unternehmen A und röstet ihn 
    • Anschließend verkauft sie den gerösteten Kaffee an Supermärkte 
    • Unternehmen B = Händler 
    •  Gleiche Pflichten wie Unternehmen A (Wirtschaftsteilnehmer) 
  • Unternehmen C – Supermarkt in der Tschechischen Republik 

    • Verkauft gerösteten Kaffee an Verbraucher 
    • Unternehmen C = ebenfalls Händler 
    • Auch hier besteht lediglich die Verpflichtung, Informationen über Lieferanten und Abnehmer aufzubewahren 

Die Grundlage der EUDR ist das System der Sorgfaltspflicht (Due Diligence). Unternehmen müssen für jede Lieferung nachweisen, dass die Produkte: 

  • keine Entwaldung nach dem 31. 12. 2020 verursacht haben 

  • aus legalen Quellen stammen, die den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes entsprechen 

  • bis zum Ort der Produktion zurückverfolgt werden können – genaue Geolokalisierungsdaten sind erforderlich 

  • einer Risikobewertung unterzogen wurden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden (z. B. Lieferantenaudits, Zertifizierungen) 

Die Erfüllung der Pflichten wird durch eine elektronische Sorgfaltserklärung im neuen EU-Informationssystem nachgewiesen (die Inbetriebnahme wird für 2025 erwartet). 

Wie läuft die Kontrolle ab? 

Die Kontrollbehörden konzentrieren sich insbesondere auf: 

  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung 

  • Geolokalisierungsdaten zur Herkunft der Waren 

  • Qualität der Risikobewertung 

  • Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe entlang der gesamten Lieferkette 

  • Einhaltung der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes 

  • Aufbewahrung interner Unterlagen 

Bei Nichteinhaltung der Verordnung drohen Strafen in Höhe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens in der EU. 

Wie kann man sich vorbereiten? 

Unternehmen sollten: 

  • Prüfen, ob ihre Produkte unter die EUDR fallen 

  • Geolokalisierungs- und Rechtsdokumente über die Herkunft sammeln 

  • ein internes Rückverfolgbarkeitssystem einrichten 

  • eine Risikobewertung durchführen und Verfahren zu deren Minderung vorbereiten 

  • Interne Richtlinien und Checklisten einführen 

  • Schulung der für die Compliance zuständigen Mitarbeiter sicherstellen 

Zusammenfassung 

Die EUDR verändert die Anforderungen für den Handel mit bestimmten Rohstoffen und Produkten grundlegend. Es handelt sich nicht nur um eine formale Verpflichtung – Unternehmen müssen einen detaillierten Überblick über ihre Lieferkette haben und nachweisen können, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung beitragen. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist der Schlüssel zur reibungslosen Einhaltung der neuen Vorschriften und zur Vermeidung von Sanktionen. 

Author: Viktorie Nerpas, Filip Lukačovič