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Das neue Buchhaltungsgesetz

In diesem Artikel berichten wir über den Entwurf und die Veröffentlichung des neuen Buchhaltungsgesetzes und dessen Wortlaut in der vorletzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens. Wir stellen drei grundlegende Änderungen vor, die das Gesetz in die Praxis der Finanzbuchhaltung bringen sollte und auf die es nötig sein wird sich vorzubereiten.

Das lange erwartete neue Buchhaltungsgesetz ist wieder ein Schritt seines Inkrafttretens nähergekommen. Ende Oktober 2022veröffentlichte das Finanzministerium der Tschechischen Republik den Wortlaut des neuen Gesetzes in der vorletzten Phase des Gesetzgebungsprozesses. Das Gesetz behält ziemlich den gegenwärtigen Stand der Buchhaltungsvorschriften bei, bringt aber auch eine Reihe von neuen Regeln für die inländische Buchführung. Das geplante Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist der 01.01.2024, wobei das Gesetz erst im Laufe des Jahres 2023 verabschiedet werden kann. Die Zeit neue Anforderungen umzusetzen kann somit ziemlich kurz sein. Daher sollten wir uns schon jetzt damit befassen, obwohl die endgültig verabschiedete Gesetzesform gegenüber dem jetzigen Wortlaut gewisse Änderungen erfahren kann. Wir wählten drei Änderungen, deren Umsetzung für manche Gesellschaften zeitaufwendig sein dürfte. Zugleich handelt es sich um Änderungen, die unserer Meinung nach in dem endgültig verabschiedeten Wortlaut des Gesetzes höchstwahrscheinlich beibehalten werden. Wir weisen noch darauf hin, dass während das bisherige Buchhaltungsgesetz 40 Paragrafen hat, enthält der Entwurf des neuen Buchhaltungsgesetzes 172 Paragrafen. Die Gesetzesbegründung des Entwurfs des neuen Gesetzes hat 283 Seiten. Es ist daher eindeutig empfehlenswert, dass die Finanzmanager und Hauptbuchhalter beginnen sich mit dem Wortlaut der neuen Vorschriften schon jetzt vertraut zu machen und die Entwicklung der Verabschiedung des neuen Gesetzes sorgfältig verfolgen.

Die erste von uns ausgesuchte Änderung ist die Arbeit mit dem Wechselkursrisiko in der Buchhaltung. Der vorgelegte Gesetzesentwurf kodifiziert grundsätzlich das, was in die Praxis allmählich vom Nationalbuchhaltungsrat in seinen Auslegungen einführte. Neu wird vom Gesetz verlangt, dass Gesellschaften zwischen Forderungen und Schulden der monetären und nichtmonetären Art unterscheiden. Während monetäre Forderungen zum Stichtag weiterhin mit dem sog. „Abschlusswechselkurs“ umgerechnet werden und dadurch die Wechselkursunterschiede entstehen (in Kosten oder Erlösen), werden die nichtmonetären Forderungen nicht umgerechnet. Mit dieser Problematik befassten wir uns näher in der Juni-Ausgabe unseres Newsletters  am Beispiel der Anzahlungen, jedoch sind auf dieselbe Art neu auch alle Forderungen und Schulden in Fremdwährungen zu behandeln. Wir gehen davon aus, dass die Einführung dieser „Neuerung“ die Anpassung der gewöhnlich eingesetzten Buchhaltungsprogramme nötig machen wird. Während manche Entwickler bereits auf die o.a. Auslegungen des Nationalbuchhaltungsrats reagierten und ihre Software an diese Änderung anpassten, widmeten sich die anderen dieser Problematik bisher nicht. Wir empfehlen Ihnen daher zu überprüfen, ob die von Ihnen verwendete Buchführungssoftware die neue Behandlung der Forderungen und Schulden in Fremdwährungen unterstützt.

Auch die zweite ausgewählte Änderung bedarf offensichtlich eines Eingriffs in die Buchhaltungsprogramme, und daher sollten wir uns rechtzeitig auf diese Änderung vorbereiten.  Es handelt sich um die Pflicht langfristige Forderungen und Schulden zum Barwert (nicht Nominalwert) zu bewerten. Gesellschaften müssen dann ihre langfristigen Forderungen und Schulden als die Summe der künftigen Cashflows von der Forderung oder Schuld bewerten, die zum Datum der Erstbewertung in der Buchhaltung diskontiert wurden. Dieser Ansatz wird auch bei Rückstellungen angewendet.  Der neue Buchhaltungsgesetzesentwurf enthält eine Vereinfachung für kleine und mikro-Gesellschaften, die die Bewertung zum Barwert nicht anwenden müssen, wenn sie sich so entscheiden (dies gilt nicht für Gesellschaften im öffentlichen Sektor).

Schließlich auch die dritte Änderung, die wir für Sie aussuchten, wird einen Eingriff in die Buchführungsprogramme benötigen. Es handelt sich um die Einführung des Konzepts der Funktionswährung. Im Unterschied zu den ersten zwei beschriebenen Änderungen sollte die Anwendung der Funktionswährung für Gesellschaften freiwillig sein, keine Pflicht. Die Buchung in der Funktionswährung können beispielsweise die Gesellschaften anwenden, die die meisten ihrer Erlöse in einer fremden Währung erzielen (z. B. in EUR) und genauso den überwiegenden Teil ihrer Kosten in der Fremdwährung haben. Da die bisherige Regelung die Buchhaltung in der tschechischen Währung zu führen auferlegt, entstehen diesen Gesellschaften in der Buchhaltung „vergebliche“ Wechselkursgewinne und -verluste. Durch den Übergang auf die Buchung in „Funktionswährung“ vermeidet die Gesellschaft die Entstehung solcher Wechselkursunterschiede. Von dieser Möglichkeit können jedoch Gesellschaft im öffentlichen Sektor keinen Gebrauch machen.