Änderung des Rechnungslegungsgesetzes, des Auditorgesetzes und des Gleichstellungssteuergesetzes

Am 2. September 2025 wurde im Gesetzblatt eine Novelle des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 563/1991 Sb., des Wirtschaftsprüfergesetzes Nr. 93/2009 Sb. und des Gesetzes Nr. 416/2023 Sb. über Ausgleichssteuern für große multinationale Konzerne und große inländische Konzerne veröffentlicht. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, es gibt jedoch einige Übergangsbestimmungen.  

Änderung der Schwellenwerte für die Kategorisierung von Rechnungslegungseinheiten, Gruppen von Rechnungslegungseinheiten und Prüfungspflichten 

Die wichtigste Änderung ist die Anpassung der finanziellen Kriterien für die Grenzwerte zur Kategorisierung von Rechnungslegungseinheiten und Gruppen von Rechnungslegungseinheiten. Bei der Kategorie der Kleinstunternehmen werden die Werte für die Gesamtaktiva und den Jahresnettoumsatz um etwa 22 % erhöht. In allen anderen Kategorien von Rechnungslegungseinheiten, einschließlich Gruppen, werden die Werte für die Gesamtaktiva und den Jahresnettoumsatz um 20 % erhöht. Das Kriterium der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl bleibt unverändert.  

Die neuen Grenzwerte für Rechnungslegungseinheiten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: 

Grenzwerte 

Kleinstunternehmen 

Kleine Buchführungseinheit 

Mittlere Buchführungseinheit 

Große Buchhaltungseinheit 

Aktiva (in Mio. CZK) 

11 

120 

600 

größer als 600 

Jährlicher Nettoumsatz  
(in Mio. CZK) 

22 

240 

1.200 

größer als 1.200 

Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten 

10 

50 

250 

mehr als 250 

 

Die neuen Grenzwerte für Gruppen von Rechnungslegungseinheiten sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst: 

Grenzwerte 

Kleine Gruppe 

Mittlere Gruppe 

Große Gruppe 

Konsolidierte Vermögenswerte (in Mio. CZK) 

120 

600 

mehr als 600 

Konsolidierter Jahresumsatz (in Mio. CZK) 

240 

1.200 

größer als 1.200 

Konsolidierte durchschnittliche Mitarbeiterzahl 

50 

250 

größer als 250 

 

Bei der Festlegung der Kategorie der Rechnungslegungseinheit für das Jahr 2026 werden die beiden vorangegangenen Jahre (2024 und 2025) ausschließlich nach den neuen Schwellenwerten bewertet. Handelt es sich jedoch um den Jahresabschluss für das Jahr 2025, wird das Jahr 2023 nach den alten Schwellenwerten und das Jahr 2024 bereits nach den neuen Schwellenwerten bewertet. Die Kategorie der Rechnungslegungseinheit hat unter anderem Einfluss auf den Umfang des Jahresabschlusses. Mittlere und große Rechnungslegungseinheiten sind verpflichtet, eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen und müssen im Anhang zum Jahresabschluss mehr Informationen veröffentlichen.  

Für das Geschäftsjahr, das am 1.1.2026 beginnt, sind nur große und mittlere Rechnungslegungseinheiten unabhängig von der Art der Handelsgesellschaft einer Pflichtprüfung unterzogen.  


Nachhaltigkeitsbericht und Informationen über immaterielle Ressourcen  

Ab dem 1.1.2025 sind große Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind und mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet, in ihrem Jahresbericht Informationen über immaterielle Vermögenswerte anzugeben, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens wesentlich abhängt und die für das Unternehmen eine Quelle der Wertschöpfung darstellen, einschließlich einer Erläuterung, inwiefern diese immateriellen Ressourcen für ihr Geschäftsmodell von grundlegender Bedeutung sind und in welcher Weise sie für sie eine Quelle der Wertschöpfung darstellen.  

Dieselben Unternehmen sind ab dem 1.1.2025 verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und diesen von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.  

Einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht muss ein konsolidierendes Unternehmen erstellen, das von öffentlichem Interesse ist, zu einer großen Gruppe gehört und das Kriterium einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 1000 Mitarbeitern pro Geschäftsjahr überschritten hat. 

Verfügt ein Unternehmen im Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember 2026 beginnt, nicht über die erforderlichen Daten zu seiner Wertschöpfungskette, erläutert sie in ihrem Nachhaltigkeitsbericht oder konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht die Anstrengungen, die sie unternommen hat, um diese Informationen zu erhalten, und gibt die Gründe an, warum diese Informationen nicht erhältlich waren, sowie die Methoden, mit denen diese Informationen in zukünftigen Rechnungsperioden erhoben werden sollen. 

Andere Rechnungslegungseinheiten können freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, sofern dessen Inhalt den im Rechnungslegungsgesetz beschriebenen Anforderungen oder den international anerkannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entspricht. 

 

Ausgleichssteuer 

Ausgleichssteuern sind ein Instrument, das sicherstellt, dass große multinationale Unternehmen in jedem Land, in dem sie tätig sind, einen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % zahlen. Ausgleichssteuerpflichtig sind Unternehmen aus Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. EUR. Der effektive Steuersatz wird dabei auf der Grundlage der konsolidierten Jahresabschlüsse berechnet. In die Berechnung fließen sowohl die zu zahlenden Steuern als auch die latenten Steuern ein. Alle Parameter der Ausgleichssteuern müssen jedoch angepasst werden, was eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich bringt. Für tschechische Unternehmen, die Teil solcher internationalen oder auch inländischen Konzerne sind, bedeutet dies eine Notwendigkeit einer intensiveren Zusammenarbeit mit der Muttergesellschaft, die Vereinheitlichung der Datenquellen und die Suche nach neuen Datenpunkten und -flüssen, damit sie die Anforderungen dieser Gesetzgebung erfüllen können.  

Ausführlicher haben wir über Ausgleichssteuern beispielsweise hier geschrieben: Ausgleichssteuer: neue Pflichten für multinationale Konzerne. 

Wichtige Änderungen für Kunden  

Eine wesentliche und mit Spannung erwartete Änderung ist die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Informationsübersicht und der Steuererklärung. Die Fristen für die Einreichung der tschechischen und der zugewiesenen Ausgleichssteuer wurden somit vereinheitlicht. Die Informationsübersichten sind innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums einzureichen. Für den ersten, sogenannten Einstiegszeitraum, wird diese Frist auf 18 Monate verlängert. Die ersten Informationsübersichten werden somit von der Steuerverwaltung bis zum 30. Juni 2026 für das Berichtszeitraum, das dem Kalenderjahr 2024 entspricht, erwartet. Für Steuerzahler, deren Berichtszeitraum nicht dem Kalenderjahr entspricht, beginnen die Fristen mit dem Ende des Berichtszeitraums, der nach dem 1. Januar 2024 begonnen hat. 

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen beträgt sowohl für die tschechische als auch für die zugewiesene Ausgleichssteuer 22 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums. Für das Kalenderjahr, also das erste Jahr, für das Ausgleichssteuern berechnet und gezahlt werden, muss die Steuererklärung somit bis Ende Oktober 2026 eingereicht werden. 

Die Novelle enthält darüber hinaus weitere Präzisierungen von Begriffen und Ausnahmen, darunter die Definition des Berichtszeitraums, Präzisierungen zu Steuervergünstigungen und eine Anpassung des Entscheidungssystems, das für die Zwecke der Ausgleichssteuern vor allem von der obersten Muttergesellschaft ( ) angewendet wird. Außerdem werden die Regeln für die Währungsumrechnung präzisiert und die Regeln für sichere Häfen geändert.  

Erste Einreichung von Ausgleichssteuern  

Im Juni 2025 veröffentlichte das Finanzministerium einen Entwurf einer Verordnung zu den Formularen für die Steuererklärung und den Informationsüberblick sowohl für die tschechische als auch für die zugewiesene Ausgleichssteuer. Während die Steuererklärung drei Teile umfasst – für die tschechische Ausgleichssteuer, für die zugewiesene Ausgleichssteuer und einen gemeinsamen Abschnitt –, wird die Informationsübersicht für beide Ausgleichssteuern verwendet. Alle diese Einreichungen werden von der Steuerverwaltung ausschließlich in elektronischer Form im XML-Format akzeptiert.

Die tschechische Steuerverwaltung hat bestätigt, dass sie davon ausgeht, dass sie die von der obersten Muttergesellschaft eingereichte Informationsübersicht auch für die tschechische Ausgleichssteuer akzeptieren wird, sofern diese alle für die Verwaltung der Ausgleichssteuer erforderlichen Angaben enthält. Diese Übersichten sollten innerhalb der Europäischen Union automatisch zwischen den Steuerbehörden in der EU auf der Grundlage der DAC-9-Richtlinie ausgetauscht werden. Ihre Umsetzung in das tschechische Rechtssystem wurde leider noch nicht genehmigt.

Die Steuerverwaltung teilte ebenfalls mit, dass sie vorerst nicht plant, ein interaktives Formular zum Ausfüllen der Informationsübersicht zu erstellen, sondern nur deren inhaltliche Struktur veröffentlichen wird. Es liegt somit ganz bei den Steuerzahlern, selbst für eine technische Lösung zur Erstellung der Informationsübersicht im XML-Format zu sorgen. Wenn die Steuerzahler den von der obersten Muttergesellschaft erstellten Informationsüberblick nicht nutzen können (z. B. weil die Muttergesellschaft einen solchen Informationsüberblick nicht erstellen wird oder keine Informationen mit der tschechischen Steuerverwaltung austauschen wird oder weil der Informationsüberblick nicht alle erforderlichen Angaben enthält), müssen die Steuerzahler diesen Überblick auch technisch selbst erstellen.

Auf diesen Umstand hat die Kammer der Steuerberater in ihren Anmerkungen hingewiesen. Wir können nur hoffen, dass die Steuerverwaltung diesen Ansatz noch einmal überdenkt und ein einheitliches Instrument zur Erstellung eines standardisierten Informationsüberblicks, z. B. auf ihrem Steuerportal, bereitstellt.