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Anzahlungen in Fremdwährungen zum Bilanzstichtag

In diesem Beitrag knüpfen wir an den vorherigen Artikel über Anzahlungen in Fremdwährungen im Laufe des Geschäftsjahres an. Wir bringen einen näheren Einblick darin, wie die Buchführung und die nachfolgende Jahresabschlusserstellung für den Übergang auf die neue Erfassungsweise der geleisteten oder erhaltenen Anzahlungen in Fremdwährungen helfen und wie nach der Einführung der neuen Behandlungsweise der Anzahlungen in Fremdwährungen zugleich ein höherer Grad des Einklangs Ihres Reporting mit den internationalen Vorschriften für die Rechnungslegung (IFRS) erzielt werden kann.

Die neue Behandlung der Anzahlungen in Fremdwährungen geht von der Teilung der Forderungen und Schulden in solche, deren Begleichung einen künftigen Geldfluss (z.B. Kaution) erfordert, und solche, deren Begleichung unentgeltlich erfolgt (z.B. durch Lieferung von Produkten, Waren oder Erbringung von Dienstleistungen). Für die erste Gruppe der Forderungen und Verbindlichkeiten (mit Begleichung in Geld) gilt auch weiterhin die Pflicht diese Forderungen und Schulden mit dem aktuellen zum Bilanzstichtag gültigen Wechselkurs umzurechnen. Dies gilt nicht für die zweite Gruppe der Forderungen und Verbindlichkeiten (d.h. ohne Begleichung in Geld), die nicht mit dem aktuellen Wechselkurs umgerechnet werden, sondern fixieren den bei deren Bezahlung gültigen Wechselkurs. So eine Behandlungsweise steht im Einklang mit den IFRS, daher bringt deren Einführung in die tschechische Rechnungslegung einen Vorteil für die Gesellschaften, die entweder selbst nach IFRS buchen, oder die Reporting-Pakete für Konzernabschlüsse der Muttergesellschaften erstellen.

Für die praktische Anwendung empfehlen wir allgemein die erhaltenen Anzahlungen, die nicht in Geld beglichen werden (d.h. durch Lieferung von Produkten, Waren oder Dienstleistung) im Rahmen des Bilanzpostens „Erträge künftiger Perioden“ auszuweisen. Ähnlich empfehlen wir die geleisteten Anzahlungen wie folgt auszuweisen:

  • die geleisteten Anzahlungen für Vorräte als Bestandteil des Postens geleistete Anzahlungen für Vorräte,
  • die geleisteten Anzahlungen für Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen) in Posten geleistete Anzahlungen für Anlagevermögen (für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Sachanlagen) und 
  • die geleisteten Anzahlungen für Dienstleistungen als Bestandteil des Bilanzpostens „Aufwendungen der künftigen Perioden“.

Dieses Ausweisen kann sehr bei der Implementierung der neuen Behandlung der Anzahlungen in Fremdwährungen helfen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einstellung der meisten Buchungsprogramme, die die Salden auf den Konten der Gruppen 31 und 32 automatisiert mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag umrechnen, aber die Salden auf den Buchungsgruppen 38 nicht. Genauso ist es nicht üblich automatisiert die Salden der Buchungsklasse 0 und 1 umzurechnen. Vor der etwaigen Änderung der Buchungsmethodik empfehlen wir eine gründliche Analyse durchzuführen, ob die Änderungen für Ihre Gesellschaft geeignet sind und welche Auswirkungen sie haben. Bei der Analyse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass wenn die Fertigstellung vereinbart ist und die angezahlten Lieferungen unwahrscheinlich sind (z.B. der Lieferant teilt mit, dass er nicht im Stande ist den Auftrag zu erfüllen), dann ist in der Buchhaltung adäquat zu reagieren:

  • beim Lieferanten die erhaltene Anzahlung als Verbindlichkeit zu buchen und den Posten zum Bilanzstichtag mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen;
  • beim Abnehmer die erhaltene Anzahlung als Forderung zu buchen und den Posten zum Bilanzstichtag mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen.

Der Grund für so eine Buchung ist die Art solcher Anzahlungen als Geldposten, mit denen ein Wechselkursrisiko verbunden ist, da deren Begleichung in Geld zu erwarten ist.

 

Beispiel der Behandlung einer in Fremdwährung geleisteten Anzahlung

Eine Gesellschaft erteilte am 28.10.2021 einem ausländischen Lieferanten einen Auftrag für die Fertigung spezifischer Werkzeuge für den vereinbarten Gesamtpreis von 10.000 EUR. Der Lieferant verlangte eine Anzahlung in Höhe von 20 % und stellte dafür noch am 28.10.2021 eine Anzahlungsrechnung aus. Diese wurde am 05.11.2021 beglichen. Die Werkzeuge wurden am 14.02.2022 samt der ordnungsgemäßen Rechnung geliefert, der offene Teilbetrag wurde am 04.03.2022 beglichen. In der Buchhaltung werden feste Monatswechselkurse wie folgt verwendet: Oktober 2021: 25,495 CZK/EUR; November 2021: 25,695 CZK/EUR; Wechselkurs zum Bilanzstichtag 2021: 24,860 CZK/EUR; Februar 2021: 24,365 CZK/EUR, März 2021: 24,995 CZK/EUR.

Datum

Geschäftsvorfall

Betrag EUR

Wechsel-kurs

Betrag CZK

Soll

Haben

28.10.

Eingang der Anzahlungsrechnung

2 000

25,495

50 990

xxx

xxx

05.11.

Bezahlung der Anzahlungsrechnung

2 000

25,695

51 390

052

221

31.12.

Jahresabschluss

2 000

24,860

49 720

xxx

xxx

14.02.

Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung

8 000

24,365

194 920

042

321

14.02.

Empfang der Werkzeuge und deren Zugang in der Buchhaltung

xxx

xxx

51 390

042

052

xxx

xxx

246 310

022

042

04.03.

Bezahlung der ordnungsgemäßen Rechnung mit der Bezifferung des Wechselkursunterschieds

8 000

24,995

199 960

321

221

 

 

5 040

563

321

Dies ist die bevorzugte Lösung, die zur richtigen Bewertung der angeschafften Leistung in der Buchhaltung und zur Erfassung der tatsächlich bestehenden Wechselkursunterschiede führt.

In der Praxis kommt es aber dazu, dass der Lieferant die ordnungsgemäße Rechnung zusendet, in der der volle Betrag (10.000 EUR) mit dem Abzug der geleisteten Anzahlung (2.000 EUR) angegeben ist. Bei der Verarbeitung so einer Rechnung beim Lieferanten übernehmen dann manche Buchungsprogramme die Rechnung genau in dieser Struktur in die eigene Erfassung, d.h. der Prozess ist so eingestellt, dass in einer Rechnung in der Agenda Eingangsrechnungen der volle Betrag (10.000 EUR) mit dem Abzug der bereits geleisteten Anzahlung (2.000 EUR) gebucht wird. In diesen Fällen ist es nötig interne Prozesse so einzustellen, die das o. a. Ergebnis der richtigen Bewertung der angeschafften Vermögensgegenstände (Waren oder Dienstleistungskosten) ermöglichen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass das Verfahren, wenn in der ordnungsgemäßen Rechnung für USt-Zwecke wieder der volle Betrag angegeben wird und von diesem die geleistete Anzahlung abgezogen wird, Komplikationen ebenfalls im Bereich der richtigen Festlegung des Nettobetrags bringt.

 

Beispiel der Behandlung einer in Fremdwährung erhaltenen Anzahlung

Es gilt dieselbe Vorgabe wie im vorherigen Beispiel, aber das Beispiel wird aus Sicht des Lieferanten der Werkzeuge behandelt. Auch beim Lieferanten führt diese Behandlung zur richtigen Festlegung des Betrags der Erträge und des Wechselkursgewinns oder -verlustes.

Datum

Geschäftsvorfall

Betrag EUR

Kurz

Betrag CZK

Soll

Haben

28.10.

Ausstellung der Anzahlungsrechnung

2 000

25,495

50 990

xxx

xxx

05.11.

Eingang der Anzahlung

2 000

25,695

51 390

221

384

31.12.

Jahresabschluss

2 000

24,860

49 720

xxx

xxx

14.02.

Ausstellung der ordnungsgemäßen Rechnung

8 000

24,365

194 920

311

601

Anerkennung des latenten Ertrags

xxx

xxx

51 390

384

601

Übergabe der Erzeugnisse an den Abnehmer

---

---

---

583

123

04.03.

Begleichung der ordnungsgemäßen Rechnung mit der Bezifferung des Wechselkursunterschieds

8 000

24,995

199 960

221

311

 

 

5 040

311

663