Aufhebung von Section 30b ITA: Neue Abschreibungsregelung für Photovoltaik-Anlagen ab 2025

Ab dem 1. August 2025 wird sich die steuerliche Abschreibung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) erheblich ändern. Mit der Novelle des Einkommensteuergesetzes wird die Sonderregelung des § 30b des Einkommensteuergesetzes abgeschafft, die seit 2010 die steuerliche Abschreibung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung speziell regelte. Die PV-Anlagen werden nun nach dem allgemeinen System für Sachanlagen klassifiziert und abgeschrieben. Diese Änderung bringt mehr Flexibilität für Investoren, aber auch neue Herausforderungen in Bezug auf die korrekte Klassifizierung und Steueroptimierung.

Durch die Abschaffung von Section 30b des ITA entfällt die Verpflichtung zu einer einheitlichen 20-jährigen Abschreibung von PV-Anlagen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Zusammensetzung. Die neue Regelung ermöglicht es, das Kraftwerk in einzelne Komponenten aufzuteilen und jede dieser Komponenten separat in die entsprechende Abschreibungsgruppe gemäß der CZ-CPA- und CZ-CC-Klassifizierung einzustufen.

Die Bauelemente der PV-Anlage (z. B. tragende Konstruktionen, Fundamente, Umzäunungen, fest mit dem Boden verbundene Anschlüsse) werden neu nach der CZ-CC (Klassifikation der Bauwerke) klassifiziert. Diese Elemente werden als separate Gebäude in den Abschreibungsgruppen 4 bis 6 abgeschrieben, je nach Art und Nutzung des Gebäudes. Es ist wichtig, korrekt zu bestimmen, ob es sich um ein eigenständiges Gebäude oder lediglich um eine bauliche Veränderung eines anderen Gebäudes handelt.

Der technische Teil der PV-Anlage umfasst Photovoltaik-Paneele, Wechselrichter, Umrichter, Kabel, Zähler, Schalttafeln und andere Geräte, die direkt mit der Erzeugung und Verteilung von Strom zusammenhängen. Diese Komponenten werden gemäß der CZ-CPA (Klassifizierung der Produktion) klassifiziert und als separate bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben - in der Regel in der Abschreibungsgruppe 2 oder 3, was eine deutlich schnellere steuerliche Abschreibung im Vergleich zur früheren 20-Jahres-Regelung ermöglicht.
Batteriesysteme, die zur Energiespeicherung verwendet werden, werden separat klassifiziert (z. B. CZ-CPA-Code 27.20). Sie werden in der Regel in die Abschreibungsgruppe 2 eingestuft.
 
PV-Kraftwerke als Teil eines Gebäudes
Wenn die PV-Anlage integraler Bestandteil eines anderen Gebäudes ist und ausschließlich dessen Betrieb dient (z. B. eine auf dem Dach eines Bürogebäudes installierte PV-Anlage für den Eigenverbrauch), wird diese Technologie als Teil des Gebäudes - d. h. entsprechend seiner Abschreibungsgruppe - abgeschrieben. Dies kann zu einer erheblichen Verlangsamung der steuerlichen Abschreibung führen.

PV-Anlagen, die als temporäre Bauten ausgeführt sind (z.B. mobile PV-Anlagen, temporäre Energielösungen), werden entsprechend der von der Baubehörde festgelegten Nutzungsdauer abgeschrieben. Auch die Technik wird gesondert klassifiziert und als bewegliches Vermögen abgeschrieben.

 
Übergangsbestimmungen
Steuerpflichtige, die Vermögenswerte vor dem 1. August 2025 in Betrieb genommen haben und die Bestimmungen von Section 30b des ITA anwenden, können weiterhin nach dieser Regelung abschreiben.
Für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Juli 2025 angeschafft werden, sieht die Novelle eine Wahlmöglichkeit vor: entweder die Anwendung des bestehenden § 30b oder den Übergang zur allgemeinen Regelung nach den normalen Abschreibungsgruppen. Diese Wahl wird für die Steuerstrategie des Investors entscheidend sein - in vielen Fällen wird es aufgrund der kürzeren Abschreibungsdauer des technischen Teils vorteilhafter sein, die neue Regelung zu wählen.

Die Änderung stellt höhere Anforderungen an die korrekte buchhalterische und steuerliche Klassifizierung der verschiedenen Komponenten der Anlage. Eine falsche Unterscheidung zwischen dem Bau- und dem Technologieteil kann zu einer falschen Anwendung der Abschreibung, dem Risiko von Überbelastungen oder Streitigkeiten mit der Steuerverwaltung führen.

Wir empfehlen daher:
  • Führen Sie eine technische Analyse der Anlagen durch - eine professionelle Analyse der physischen Komponenten und ihrer Funktion innerhalb der PV-Anlage.
  • Sicherstellung der Konsistenz zwischen Buchhaltung und Steuerunterlagen - einschließlich der Verbindung zu Bewertung, Klassifizierung und Abgrenzung der Kosten.
  • Erwägen Sie die Aufteilung der Investition beim Erwerb zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 31. Juli 2025 - die Wahl der Betriebsart kann sich auf die Rendite auswirken.
  • Einrichtung einer internen Methodik und Aufzeichnung - einschließlich der Grundlage für die Klassifizierung von CZ-CPA und CZ-CC und Verknüpfung mit der Projektdokumentation.
Die Aufhebung von Section 30b des ITA ist ein Schritt in Richtung Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Sachanlagen und mehr Flexibilität bei der Anwendung der steuerlichen Abschreibung. In der
Praxis erfordert sie jedoch eine stärkere Betonung der methodischen Vorbereitung, der konsistenten Buchführung und der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen technischen, buchhalterischen und steuerlichen Teams.
                                  
Müssen Sie abschätzen, wie sich die Änderung auf Ihre PV-Investition auswirken wird? Wir können Ihnen helfen, die richtige Steuerregelung zu finden, die optimale Anlagenklassifizierung zu ermitteln und Risiken aus steuerlicher und buchhalterischer Sicht zu vermeiden.


Autor: Lucie Pečenková