Am 202024 genehmigte die Regierung eine Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595/2006 Slg. über die Methode zur Berechnung des Grundbetrags, der während der Vollstreckung nicht vom Monatslohn des Schuldners abgezogen werden darf.
Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025, werden aber jetzt nach dem Datum der Lohnzahlung angewendet. So wirkt sie sich bereits auf die Berechnung von Vollstreckungen in Dezemberlöhne aus, die im Januar 2025 gezahlt werden. Die aktualisierte Verordnung führt zu einer Erhöhung der uneinbringlichen Beträge sowohl für den Verpflichteten als auch für die Unterhaltsberechtigten. Sie ändert auch den Kreis der Unterhaltsberechtigten. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Verpflichteten gilt nur noch dann als unterhaltsberechtigt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft, wenn der Verpflichtete dem Lohnzahler nachweist, dass ihm oder dem Ehegatten oder Lebenspartner eine Altersrente, eine Invaliditätsrente zweiten oder dritten Grades oder eine Waisenrente gewährt wurde.
Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025, werden aber jetzt nach dem Datum der Lohnzahlung angewendet. So wirkt sie sich bereits auf die Berechnung von Vollstreckungen in Dezemberlöhne aus, die im Januar 2025 gezahlt werden. Die aktualisierte Verordnung führt zu einer Erhöhung der uneinbringlichen Beträge sowohl für den Verpflichteten als auch für die Unterhaltsberechtigten. Sie ändert auch den Kreis der Unterhaltsberechtigten. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Verpflichteten gilt nur noch dann als unterhaltsberechtigt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft, wenn der Verpflichtete dem Lohnzahler nachweist, dass ihm oder dem Ehegatten oder Lebenspartner eine Altersrente, eine Invaliditätsrente zweiten oder dritten Grades oder eine Waisenrente gewährt wurde.