Am 21. August 2025 unterzeichnete der Präsident die Novelle des Ausgleichssteuergesetzes. Damit wurde der Gesetzgebungsprozess zur Novelle des Ausgleichssteuergesetzes erfolgreich abgeschlossen. Die wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Informationsübersicht und der Steuererklärung für Ausgleichssteuern.
Ausgleichssteuern sind ein Instrument, das sicherstellt, dass große multinationale Unternehmen in jedem Land, in dem sie tätig sind, einen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % entrichten. Verpflichtet zur Zahlung von Ausgleichssteuern sind Unternehmen aus Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. CZK pro Jahr. Der effektive Steuersatz wird dabei anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse berechnet. In die Berechnung fließen sowohl die zu zahlenden Steuern als auch die latenten Steuern ein. Alle Parameter der Ausgleichssteuern müssen jedoch angepasst werden, was eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich bringt. Für tschechische Unternehmen, die Teil solcher internationalen oder auch inländischen Konzerne sind, bedeutet dies die Notwendigkeit einer intensiveren Zusammenarbeit mit der Muttergesellschaft, die Vereinheitlichung der Datenquellen und die Suche nach neuen Datenpunkten und -flüssen, damit sie die Anforderungen dieser Gesetzgebung erfüllen können.
Wichtige Änderungen für Kunden
Eine wesentliche und mit Spannung erwartete Änderung ist die Verlängerung der Fristen für die Einreichung der Informationsübersicht und der Steuererklärung. Die Fristen für die Einreichung der tschechischen und der zugewiesenen Ausgleichssteuer wurden somit vereinheitlicht. Die Informationsübersichten sind innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums einzureichen. Für den ersten, sogenannten Einstiegszeitraum, wird diese Frist auf 18 Monate verlängert. Die ersten Informationsübersichten werden somit von der Steuerverwaltung bis zum 30. Juni 2026 für den Berichtszeitraum, der das Kalenderjahr 2024 war, erwartet. Für diejenigen Steuerzahler, deren Berichtszeitraum nicht dem Kalenderjahr entspricht, beginnen die Fristen mit dem Ende des Berichtszeitraums, der nach dem 1. Januar 2024 begonnen hat.
Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für die tschechische und die zugewiesene Ausgleichssteuer beträgt wiederum 22 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums. Für das Kalenderjahr, also das erste Jahr, für das Ausgleichssteuern berechnet und gezahlt werden, muss die Steuererklärung somit bis Ende Oktober 2026 eingereicht werden.
Die Novelle enthält außerdem weitere Präzisierungen von Begriffen und Ausnahmen, darunter die Definition des Berichtszeitraums, Präzisierungen zu Steuervergünstigungen und eine Anpassung des Entscheidungssystems, das für Ausgleichssteuern in erster Linie von der obersten Muttergesellschaft angewendet wird. Darüber hinaus werden die Regeln für die Währungsumrechnung präzisiert und die Regeln für sichere Häfen geändert.
Erste Einreichung von Ausgleichssteuern
Im Juni 2025 veröffentlichte das Finanzministerium einen Entwurf einer Verordnung zu den Formularen für die Steuererklärung und den Informationsüberblick sowohl für die tschechische als auch für die zugewiesene Ausgleichssteuer. Während die Steuererklärung drei Teile umfassen wird – für die tschechische Ausgleichssteuer, für die zugewiesene Ausgleichssteuer und einen gemeinsamen Abschnitt –, wird die Informationsübersicht für beide Ausgleichssteuern verwendet werden. Alle diese Einreichungen werden von der Steuerverwaltung ausschließlich in elektronischer Form im XML-Format akzeptiert.
Die tschechische Steuerverwaltung hat bestätigt, dass sie davon ausgeht, dass sie die von der obersten Muttergesellschaft eingereichte Informationsübersicht auch für die tschechische Ausgleichssteuer akzeptieren wird, sofern sie alle für die Verwaltung der Ausgleichssteuer erforderlichen Angaben enthält. Diese Übersichten sollten innerhalb der Europäischen Union automatisch zwischen den Steuerbehörden in der EU auf der Grundlage der DAC-9-Richtlinie ausgetauscht werden. Ihre Umsetzung in das tschechische Rechtssystem wurde leider noch nicht genehmigt.
Die Steuerverwaltung teilte außerdem mit, dass sie vorerst nicht plant, ein interaktives Formular zum Ausfüllen der Informationsübersicht zu erstellen, sondern nur deren inhaltliche Struktur veröffentlichen wird. Es liegt somit ganz bei den Steuerpflichtigen, selbst für eine technische Lösung zur Erstellung der Informationsübersicht im XML-Format zu sorgen. Wenn die Steuerzahler den von der obersten Muttergesellschaft erstellten Informationsüberblick nicht nutzen können (z. B. weil die Muttergesellschaft einen solchen Informationsüberblick nicht erstellen wird oder keine Informationen mit der tschechischen Steuerverwaltung austauschen wird oder weil der Informationsüberblick nicht alle erforderlichen Angaben enthält), müssen die Steuerzahler diesen Überblick auch technisch selbst erstellen.
Auf diesen Umstand hat die Kammer der Steuerberater in ihren Stellungnahmen hingewiesen. Wir können nur hoffen, dass die Steuerverwaltung diesen Ansatz noch einmal überdenkt und ein einheitliches Instrument zur Erstellung eines standardisierten Informationsüberblicks, z. B. auf ihrem Steuerportal, bereitstellt.
Author: Petra Pospíšilová