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Erwartete änderungen im bereich der investitionsanreize

Erwägen Sie in naher Zukunft eine größere Investition z.B. im Bereich Produktion, kann es sich für Sie lohnen, auf die Novelle des Gesetzes über Investitionsanreize und der zusammenhängenden Regierungsverordnung zu warten. Jedoch mit Rücksicht auf die aktuelle Wirtschaftslage und den notwendigen Steuereinzug können keine umwälzenden Veränderungen erwartet werden, die eine deutliche Attraktivierung von Investitionsanreizen bringen würden, im Rahmen deren am häufigsten gerade die Körperschaftssteuerermäßigung geltend gemacht wird.  

Die Regierung verhandelt demnächst die Novelle beider Vorschriften, die das Ministerium für Industrie und Handel (MIH) entwarf.

Eine ganz grundlegende Änderung im Gesetz über Investitionsanreize wird die Tatsache sein, dass die Gewährung der Investitionsanreize wieder das MIH genehmigen wird (mit Ausnahme von strategischen Investitionsmaßnahmen). Auf Grund der Novelle des Gesetzes, die seit September 2019 in Kraft ist, werden alle Anträge von der Regierung genehmigt. Dadurch verlangsamte sich der Prozess der Erteilung von Investitionsanreizen deutlich. Zudem ist nicht mal offensichtlich, nach welchen Kriterien die Regierung die Anreize erteilt. Es scheint, es müssen Projekte im Bereich Elektromobilität, Chipproduktion u. ä. sein. Die erwartete Novelle des Gesetzes über Investitionsanreize soll daher deren Erteilung beschleunigen.

Neben dem Gesetz über Investitionsanreize wird die Regierungsverordnung Nr. 221/2019 GBl. („Regierungsverordnung“) novelliert.

Die Novelle der Regierungsverordnung hat die Aufgabe, die Bedingungen für die Erteilung des Anreizes zu verschärfen und andererseits eine höhere Unterstützung der Projekte gerade im Bereich Produktion oder Energiespeicherung aus erneuerbaren Quellen sowie der Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden zu gewähren. Für diesen Zweck wurde eine neue Anlage eingeführt (Anlage 4 der Regierungsverordnung). Diese Produkte gehören neu zu den Produkten von der sog. strategischen Bedeutung für den Lebens- und Gesundheitsschutz von Personen (Anlage 2 der Regierungsverordnung), für die bereits jetzt Fördermittel für die Anschaffung vom Anlagevermögen bis zur Höhe von 20 % erhalten werden können.

Und wie werden also die Bedingungen für die Gewährung des Investitionsanreizes verschärft? Die Regierungsverordnung führte in 2019 als eine der Grundbedingungen die sog. Wertschöpfung ein. Damit das Investitionsprojekt die Bedingung der Wertschöpfung erfüllt, sind zurzeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • mindestens 80 % der Mitarbeiter erhalten mindestens den Durchschnittsverdienst in der Region (neu 100 % der Mitarbeiter) und zugleich
  • der Anteil der Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss liegt im Ort der Durchführung der Investitionsmaßnahme bei mindestens 10 % und der Empfänger des Investitionsanreizes arbeitet mit einer (im Verzeichnis der Forschungsorganisationen eingetragenen) Forschungsorganisation im Bereich Forschung und Entwicklung zusammen und die Kosten für diese Zusammenarbeit betragen mindestens 1 % von den anerkannten Kosten (neu 2 %), oder
    • der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsmitarbeiter macht von allen Mitarbeitern des Empfängers des Investitionsanreizes mindestens 2 % (neu 3 %) aus
    • oder der Empfänger des Investitionsanreizes schaffte Maschinen und Anlagen an, die vorwiegend im Bereich Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, und zwar mindestens in Höhe von 10 % der im Rahmen des Anreizprojekts anerkannten und geplanten Kosten (es muss sich um neue Vermögensgegenstände handeln, die frühestens 2 Jahre vor dem Antrag auf Investitionsanreize und über den Rahmen der anerkannten Kosten angeschafft wurden).

Die Novelle der Regierungsverordnung erhöht also die Prozentbedingungen (s. die Angaben in Klammern). Ferner wird es nötig sein diese Wertschöpfung fast in ganz Tschechien zu erfüllen. Bisher ist es nötig sie nur in den sog. entwickelten Regionen zu erfüllen (wozu z. B. die Region Ústí nad Labem, Kreis Bruntal u. v. a. Kreise nicht zählen).

Laut der ursprünglichen Erwartung soll die Novelle der Regierungsverordnung bereits im April 2023 in Kraft treten, während die Novelle des Gesetzes über Investitionsanreize erst im zweiten Halbjahr 2023 (aus dem Grund des zeitaufwendigeren Verabschiedungsprozesses).