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Gewährt Ihnen die Muttergesellschaft spezifische technische Dienstleistungen? Sind Sie im Stande diese hinreichend nachzuweisen?

In vorherigen Artikeln widmeten wir uns oft Kosten, die Muttergesellschaften im Zusammenhang mit dem Besitz von Tochtergesellschaften aufwenden müssen. In einem jüngsten Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts nahm uns ein Judikat gefangen, das einen umgekehrten Fall behandelte.

Eine Tochtergesellschaft brauchte dringend Unterstützung in Form technischer Art für Technologieproduktionsteile. Die Tochtergesellschaft selbst besaß diese Kenntnisse nicht. Diese sehr spezifische Fachkenntnis konnte ihr grundsätzlich die Muttergesellschaft liefern.

Das Finanzamt war jedoch nicht von einem hinreichenden Nachweis der Aufwendungen für Dienstleistungen von der koreanischen Muttergesellschaft überzeugt. Das Finanzamt war nicht mal nach der Vorlage eines Vertrags, Rechnung, Liste der die Arbeiten durchführenden Techniker und Kopien von Reisepässen zufrieden. Laut dem Finanzamt konnte aus diesen Belegen der tatsächliche Umfang und Inhalt der erbrachten Dienstleistung und Zweck der Arbeiten nicht erkannt werden.

Die Behauptung des Finanzamtes bestätigte auch das Oberste Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte, dass aus den vorgelegten Belegen nicht klar hervorging, um welchen Umfang und Inhalt der technischen Unterstützung es sich handeln sollte. Es ist nicht möglich eindeutig eine tatsächliche Tätigkeit den einzelnen Technikern zuzuordnen, die aus dem Ausland einreisten. Der Steuerpflichtige versuchte ferner Flugtickets, Reisepässe, technische Berichte vorzulegen. Laut der Auffassung des Gerichts kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob gerade diese Personen die Tätigkeit durchführten. Auch der Antrag des Steuerpflichtigen die Mitarbeiter zu vernehmen, die für die Erfassung der das Firmengelände betretenden Personen zuständig waren und die das regelmäßige Kommen der Techniker sicherlich bestätigen würden, half nicht.  

Es ist kaum vorstellbar, dass die koreanischen Fachtechniker nach Tschechien zur Kur kommen würden. Aber auch dieser Fall belegt, dass einige Finanzämter dies für möglich halten.  Wahrscheinlich hielt der Steuerpflichtige selbst es auch nicht für möglich, dass er diese sehr spezifische technische Unterstützung nicht verteidigen kann. Er erwartete nicht so eine akribische Notwendigkeit die Details der technischen Unterstützung nachzuweisen und sah offensichtlich wegen der Logik des ganzen Falles keine Zweifel.

Überprüfen Sie, wie Ihre Gesellschaft in der Lage ist ähnliche Aufwendungen spezifisch nachzuweisen. Denken Sie darüber nach, ob es nicht weitere Möglichkeiten gibt, mit denen Sie ähnliche Tätigkeiten sicherlich nachweisen. Zuerst empfehle ich detailliert die Gerichtsentscheidung zu lesen und je nach dem konkreten Fall bei größeren Umfängen ähnlicher Tätigkeiten adäquate Maßnahmen zu treffen.