Körperschaftsteuer in jüngsten SAC-Urteilen

 

Welche praktischen Schlussfolgerungen sich aus den neuen Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts für die Beurteilung steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen und grenzüberschreitender Zahlungen ergeben 

Warum Rechnungen und Verträge bei einer Steuerprüfung möglicherweise nicht ausreichen und was ein Unternehmen über eine Transaktion tatsächlich nachweisen können muss 

Welche Rolle die laufende Aufbewahrung hochwertiger Dokumentation spielt und warum es schwierig sein kann, fehlende Nachweise nachträglich zu ergänzen 



Die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts im Bereich der Körperschaftsteuer hat im Juni und Juli 2026 mehrere Entscheidungen hervorgebracht, die auch aus Sicht der täglichen Steuerpraxis Beachtung verdienen. Das Gericht befasste sich nicht nur mit klassischen Fragen zum Nachweis steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen, sondern auch mit dem Zeitpunkt ihrer steuerlichen Berücksichtigung, der Abgrenzung zwischen Reparatur und technischer Verbesserung sowie mit den Voraussetzungen für die Befreiung grenzüberschreitender Zahlungen und weiteren Themen.

Wir haben Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts ausgewählt, die aus unserer Sicht interessante praktische Schlussfolgerungen für Steuerpflichtige enthalten.


Reparatur oder technische Verbesserung einer Immobilie

10 Afs 184/2025: Der Steuerpflichtige machte Aufwendungen für Materialien und bauliche Maßnahmen einmalig als Reparaturkosten der Immobilie geltend, die Finanzverwaltung stufte sie jedoch als technische Verbesserung ein. Für die Beurteilung waren insbesondere der Zustand der Immobilie vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten, deren erheblicher Umfang – die baulichen Maßnahmen waren laut Sachverständigenschätzung doppelt so hoch wie der Wert der Immobilie – sowie die neue Nutzung des Gebäudes als Einrichtung für soziale Dienstleistungen von Bedeutung. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Beweislast hinsichtlich des Charakters der durchgeführten Arbeiten beim Steuerpflichtigen liegt. Die Höhe der Aufwendungen allein ist dabei nicht entscheidend; für ihre Einstufung als Reparatur muss nachgewiesen werden, dass die Arbeiten lediglich den ursprünglichen Zustand oder die Funktionsfähigkeit des Vermögens wiederhergestellt und nicht zu einer technischen Verbesserung geführt haben.


Zeitliche Erfassung von Erträgen im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch und Nachweis von Werbekosten

5 Afs 5/2025: Der Steuerpflichtige versteuerte im Jahr 2008 Erträge aus Vertragsstrafen, deren Rechtsgrundlage später angefochten wurde. Erst ein rechtskräftiger Schiedsspruch aus dem Jahr 2015 stellte die Unwirksamkeit der ursprünglichen Verträge und die Verpflichtung zur Rückabwicklung der entstandenen ungerechtfertigten Bereicherung fest. Das Oberste Verwaltungsgericht lehnte die Auffassung ab, dass die steuerlichen Auswirkungen rückwirkend im Jahr 2008 zu berücksichtigen seien, und sah das Jahr 2015, in dem der Schiedsspruch wirksam wurde, als maßgeblichen Zeitpunkt an. Steuerlich berücksichtigt werden konnte jedoch nur der Betrag, der der tatsächlichen wirtschaftlichen Abwicklung entsprach.

Im Zusammenhang mit Werbeleistungen bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht dagegen, dass der bloße Nachweis der Existenz der Werbung nicht ausreicht. Der Steuerpflichtige muss auch den Zusammenhang zwischen der Leistung und dem angegebenen Lieferanten nachweisen oder belegen, dass dieser die Leistung über einen Subunternehmer erbracht hat.


Rechtsmissbrauch bei der Dividendenbefreiung

10 Afs 57/2026: Gegenstand des Rechtsstreits waren Dividenden, die von einer tschechischen Gesellschaft an eine zypriotische Muttergesellschaft gezahlt und anschließend als sonstige Kapitaleinlage außerhalb des Stammkapitals in eine Schwestergesellschaft eingebracht wurden. Obwohl die formalen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt waren, bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Steuerpflichtige weder den wirtschaftlichen Sinn der gewählten Struktur noch die Notwendigkeit der externen Finanzierung für den Bau von Gewerberäumen ausreichend erläutert, während der steuerliche Vorteil in Form der Nichtbesteuerung der Dividenden offensichtlich war. Gleichzeitig erinnerte das Gericht daran, dass die Beurteilung des wirtschaftlich Berechtigten und die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs zwei eigenständige Fragen sind, die nicht miteinander vermischt werden dürfen.


Wirtschaftlich Berechtigter von Lizenzgebühren

21 Afs 45/2025: Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte die Nichtanwendung ermäßigter Quellensteuersätze nach Doppelbesteuerungsabkommen, da der Steuerpflichtige die wirtschaftlich Berechtigten der Lizenzgebühren für Rechte an der Verbreitung und Vervielfältigung von Fernsehprogrammen nicht nachgewiesen hatte. Einige Vertriebsgesellschaften fungierten lediglich als „Durchleitungsgesellschaften“. Das Gericht stellte zugleich klar, dass das Fehlen einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Zahlenden und dem endgültigen Empfänger für sich genommen die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht ausschließt.

Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass der Empfänger der Lizenzgebühr deren wirtschaftlich Berechtigter ist und die Einkünfte zu seinem eigenen wirtschaftlichen Nutzen verwenden und genießen kann.


Rückwirkende Gewährung der Befreiung von Lizenzgebühren

2 Afs 140/2022: Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-828/24 hat das Oberste Verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu Anträgen auf Befreiung von Zinsen und Lizenzgebühren nach § 38nb des tschechischen Einkommensteuergesetzes wesentlich geändert. Nach Auffassung des Gerichts sehen weder das tschechische noch das Unionsrecht eine Frist für die Einreichung eines solchen Antrags oder eine allgemeine zeitliche Begrenzung des Zeitraums vor, für den die Befreiung rückwirkend durch Entscheidung gewährt werden kann. Die zuvor hergeleitete Zweijahresfrist ist daher nicht mehr haltbar.

Eine Entscheidung nach § 38nb des Einkommensteuergesetzes hat hinsichtlich der Bestätigung der Voraussetzungen für die Befreiung deklaratorischen Charakter und kann auch rückwirkend wirken. Die Entscheidung bleibt jedoch für den Zahlenden verbindlich und ist eine notwendige Voraussetzung für die tatsächliche Anwendung der Befreiung.


Nachweis der Lieferung immaterieller Daten

7 Afs 230/2025: Der Steuerpflichtige machte automatisierte Datenlieferungen eines ausländischen Lieferanten als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen geltend. Obwohl unstreitig war, dass das Unternehmen die Eingangsdaten für sein System benötigte, war nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht nachgewiesen, dass es diese tatsächlich von dem angegebenen Lieferanten erhalten hatte. Der Steuerpflichtige musste daher die tatsächliche Erbringung der Leistung gegenüber der Finanzverwaltung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen.

Diese Anforderung gilt auch für immaterielle und automatisierte Leistungen – ihre digitale Natur allein verringert die Anforderungen an den Nachweis eines steuerlich abzugsfähigen Aufwands nicht. Das Oberste Verwaltungsgericht wies zugleich darauf hin, dass Mängel in der Beweisführung nicht dadurch behoben werden können, dass neue Beweismittel erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden.


Nicht nachgewiesene Kosten für Maschinenmiete und Hilfsarbeiten

4 Afs 259/2025: Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte die Nichtanerkennung von Aufwendungen für die Anmietung von Baumaschinen sowie für Hilfs- und Reinigungsarbeiten als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 24 Abs. 1 des tschechischen Einkommensteuergesetzes. Die Finanzverwaltung hatte Zweifel daran, ob die Leistungen tatsächlich von den angegebenen Lieferanten erbracht worden waren. Diese verfügten über keine eigenen Arbeitnehmer, bei einem Teil der Technik war ihre Herkunft nicht nachgewiesen und sowohl die Beweismittel als auch die Zeugenaussagen enthielten erhebliche Widersprüche.

Das Oberste Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass der Steuerpflichtige, wenn die Finanzverwaltung konkrete und begründete Zweifel darlegt, nachweisen muss, dass die erklärte Leistung tatsächlich in dem behaupteten Umfang und auf die angegebene Weise erbracht wurde. Rechnungen, Verträge oder allgemeine Zeugenaussagen allein reichen nicht aus, wenn andere Feststellungen ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen.


Steuerliche Rückstellung für Reparaturen von Vermögenswerten und Rückstellungskonto

21 Afs 271/2025: Der Steuerpflichtige nutzte Konten, die für die Hinterlegung von Mitteln aus Rückstellungen vorgesehen waren, auch für Überweisungen und Zahlungen, die weder mit der Bildung noch mit der Verwendung von Rückstellungen für Reparaturen von Vermögenswerten zusammenhingen, also auch für sogenannte betriebliche Zwecke. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte, dass es nicht ausreicht, lediglich einen Kontostand aufrechtzuerhalten, der die Höhe der gebildeten Rückstellungen übersteigt.

Das Konto muss ausschließlich für Mittel aus Rückstellungen verwendet werden, und diese dürfen nur für den Zweck eingesetzt werden, für den die Rückstellung gebildet wurde. Ein Verstoß gegen diese Voraussetzung führte dazu, dass die Rückstellungen steuerlich nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt wurden.


Was Unternehmen aus den Urteilen mitnehmen sollten

Die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts zeigt erneut, dass es bei der steuerlichen Beurteilung von Transaktionen nicht ausreicht, diese lediglich formal korrekt zu erfassen. Entscheidend ist die Fähigkeit, ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Inhalt und Ablauf nachzuweisen. Rechnungen und Verträge allein reichen möglicherweise nicht aus, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob und von wem die erklärte Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Die Urteile erinnern zugleich an die Bedeutung einer laufenden und qualitativ hochwertigen Dokumentation. Beweismittel sollten möglichst bereits zum Zeitpunkt der Durchführung einer Transaktion erstellt und aufbewahrt werden – fehlende Nachweise lassen sich mit zunehmendem zeitlichem Abstand oftmals nur schwer ergänzen.

Aus praktischer Sicht empfehlen wir daher, nicht nur der steuerlichen Beurteilung einer Transaktion selbst Aufmerksamkeit zu schenken, sondern auch der Frage, ob das Unternehmen in der Lage ist, ihren Ablauf und ihre wirtschaftliche Substanz auch nach längerer Zeit überzeugend zu dokumentieren.