Mehrwertsteuer-Nachrichten für Autos und unbezahlte Rechnungen
Mehrwertsteuer-Nachrichten für Autos und unbezahlte Rechnungen
Unter welchen Voraussetzungen ab 2027 beim Kauf von Personenkraftwagen der volle Vorsteuerabzug ohne die bisherige Obergrenze von 420.000 CZK geltend gemacht werden kann
Wie sich ab 2027 die Frist für die Rückzahlung des Vorsteuerabzugs bei unbezahlten Rechnungen von sechs auf drei Monate verkürzt
Wie die Höchstbeträge für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei uneinbringlichen Forderungen angehoben werden und wann die neuen Regelungen auch rückwirkend angewendet werden können
Aufhebung der Vorsteuerabzugsbegrenzung bei Personenkraftwagen
Beim Kauf eines Fahrzeugs der Kategorie M1 kann ein Mehrwertsteuerpflichtiger derzeit einen Vorsteuerabzug von höchstens 420.000 CZK geltend machen, selbst wenn auf der erhaltenen Rechnung ein höherer Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist. Die Begrenzung des maximalen Vorsteuerabzugs auf 420.000 CZK wird zwar erst zum 1. Januar 2027 aufgehoben, die Übergangsbestimmungen regeln jedoch bereits Sachverhalte, die sich auf das laufende Jahr 2026 auswirken.Erwirbt ein Mehrwertsteuerpflichtiger einen Personenkraftwagen der Kategorie M1 Ende 2026, versetzt ihn jedoch erst nach dem 1. Januar 2027 in einen betriebsbereiten Zustand, kann er den vollständigen Vorsteuerabzug bereits in der Umsatzsteuererklärung für Dezember 2026 geltend machen, die er im Januar 2027 einreicht. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass das Fahrzeug zuvor noch nicht in Betrieb genommen wurde. In der Praxis dürfte hierfür die Eintragung in das Fahrzeugregister der Tschechischen Republik als Nachweis dienen. Dieselbe Möglichkeit des vollständigen Vorsteuerabzugs gilt auch für geleistete Anzahlungen.
Beispiel: Ein Mehrwertsteuerpflichtiger leistet im Dezember 2026 eine Anzahlung in Höhe von 3.630.000 CZK für den Kauf eines Personenkraftwagens der Kategorie M1. Am 20. Dezember erhält er einen Beleg über die erhaltene Zahlung. Da das Fahrzeug erst im Jahr 2027 übergeben und somit auch erst dann in das Fahrzeugregister eingetragen wird, kann der Steuerpflichtige bereits in seiner Umsatzsteuererklärung für Dezember 2026 den vollständigen Vorsteuerabzug in Höhe von 630.000 CZK geltend machen, anstatt des bisher auf 420.000 CZK begrenzten Betrags.
Hat der Steuerpflichtige bereits vor Dezember 2026 eine Anzahlung für den Erwerb eines Fahrzeugs der Kategorie M1 geleistet und nach den im Jahr 2026 geltenden Vorschriften lediglich den begrenzten Vorsteuerabzug geltend gemacht, kann er eine berichtigte Umsatzsteuererklärung einreichen und den gesamten auf dem Beleg über die erhaltene Zahlung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass auch dieses Fahrzeug erst im Jahr 2027 in Betrieb genommen wird. Die Frist für die Einreichung der berichtigten Umsatzsteuererklärung endet in diesem Fall jedoch bereits am 31. Januar 2027.
Änderungen bei unbezahlten Rechnungen
Zwei Jahre nach Einführung der entsprechenden Regelung kommt es zu einer Änderung bei der Rückzahlung des Vorsteuerabzugs aus unbezahlten Rechnungen. Konkret wird die Frist ab dem Fälligkeitsdatum, nach deren Ablauf der geltend gemachte Vorsteuerabzug zurückgezahlt werden muss, von sechs auf drei Monate verkürzt. Für diese Änderung gibt es keine besondere Übergangsbestimmung. Daher dürfte die dreimonatige Frist erst für Forderungen gelten, bei denen der Zeitpunkt der steuerbaren Leistung nach dem 1. Januar 2027 liegt.Bei einer Forderung mit dem Leistungsdatum 31. Dezember 2026, die jedoch am 12. Januar 2026 fällig ist, entsteht die Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorsteuerabzugs nach den im Jahr 2026 geltenden Vorschriften. Die entsprechende Frist würde somit am 31. Juli 2027 enden.
Für Waren, die am 3. Januar 2027 geliefert werden und für die eine Rechnung mit Fälligkeit am 15. Januar 2027 ausgestellt wird, gilt bereits die dreimonatige Frist. Diese endet am letzten Tag des dritten Kalendermonats, der unmittelbar auf den Monat folgt, in dem die Forderung fällig wurde. Im vorliegenden Fall läuft die Frist somit am 30. April 2027 ab.
Auch aufseiten des Gläubigers wird die Frist von sechs auf drei Monate verkürzt, allerdings nur bei sogenannten geringfügigen Forderungen. Diese sind derzeit auf einen Betrag von 10.000 CZK einschließlich Mehrwertsteuer begrenzt. Ab Januar 2027 wird diese Grenze auf 20.000 CZK angehoben. Gleichzeitig darf der jährliche Gesamtbetrag solcher Forderungen von jeweils bis zu 20.000 CZK gegenüber einem einzelnen Schuldner künftig bis zu 100.000 CZK betragen. Derzeit liegt diese jährliche Obergrenze bei lediglich 20.000 CZK.
Mit dieser Verfünffachung ist eine für Gläubiger günstige Übergangsbestimmung verbunden. Hat ein Gläubiger bis zum 1. Januar 2027 noch keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage für eine uneinbringliche Forderung vorgenommen, deren zugrunde liegende steuerbare Leistung ab dem 1. Januar 2025 erbracht wurde, kann er bei der Berichtigung dieser Forderung nach den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Vorschriften vorgehen.
Damit eröffnet sich Gläubigern die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage auch bei Forderungen zu berichtigen, bei denen dies in den Jahren 2025 und 2026 nicht möglich war, weil ihr Wert die damals geltende Grenze von 10.000 CZK einschließlich Mehrwertsteuer überschritten hatte. Selbstverständlich gilt die Obergrenze von 100.000 CZK gegenüber einem einzelnen Schuldner für sämtliche Berichtigungen, die im jeweiligen Kalenderjahr vorgenommen werden. Dies betrifft sowohl Forderungen, die im Jahr 2027 entstanden sind, als auch Forderungen aus den Jahren 2025 oder 2026, für die aufgrund der Übergangsbestimmung eine Berichtigung im Jahr 2027 möglich wird.
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