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Neue Sozialversicherungsermässigung seit Februar 2023

Mit Wirkung vom 01.02.2023 können Arbeitgeber für einen bestimmten Arbeitnehmerkreis unter der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen Gebrauch von der Versicherungsermäßigung (nachfolgend „Ermäßigung“ genannt) pro Kalendermonat machen.

Den Anspruch auf die Ermäßigung pro Kalendermonat hat der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die zu ihm im Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, wobei der Kreis der Arbeitnehmer so bestimmt ist, dass es sich um Personen handelt, die aus den Gründen verschiedener Lebenssituationen nicht die vollständige wöchentliche Arbeitszeit einhalten können oder nicht im Stande sind zu arbeiten.

Die Ermäßigung pro Kalendermonat für den Arbeitnehmer kann nur einem Arbeitgeber gewährt werden. Die Ermäßigung erhält nur der Arbeitgeber, der vor der Geltendmachung der Ermäßigung dem entsprechenden Sozialversicherungsträger seine Absicht von dieser Ermäßigung Gebrauch zu machen mitteilte. Beabsichtigen mehrere Arbeitgeber von der Ermäßigung Gebrauch zu machen, steht die Ermäßigung dem Arbeitgeber zu, der die Absicht dem Sozialversicherungsträger als erster mitteilte. Unter der Mitteilung wird der Zeitpunkt der Zustellung der Anforderung an den Sozialversicherungsträger verstanden.

Die Höhe der Ermäßigung beträgt pro Kalendermonat 5 % von der Summe der Bemessungsgrundlagen der Arbeitnehmer (Bruttoverdienst), für die die Ermäßigung geltend gemacht wird. Hat der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen (Teilzeitbeschäftigungen), wird für diesen Arbeitnehmer in die Summe der Besteuerungsgrundlagen nur die Besteuerungsgrundlage aus der Beschäftigung, für die der Arbeitgeber die Ermäßigung geltend macht, einbezogen. Für den Arbeitnehmer ändert sich nichts, er führt Beiträge immer noch in Höhe von 6,5 % von der Bemessungsgrundlage (Bruttoverdienst) ab. Die Ermäßigung kann zum ersten Mal für Löhne/Gehälter für Februar 2023 geltend gemacht werden.

Die Ermäßigung ist in der Übersicht über die Höhe der Bemessungsgrundlage in dem Monat auszuweisen, in dem alle Bedingungen erfüllt wurden, und kann nur binnen der Fälligkeit der Übersicht geltend gemacht werden, d.h. bis zum 20. Tag des Monats (auch durch Korrektur) – rückwirkend ist es nicht möglich.

Die Versicherungsermäßigung erhält der Arbeitgeber, der dem Sozialversicherungsträger seine Absicht Gebrauch von der Ermäßigung zu machen, ordnungsgemäß mitteilt:

  • Die Mitteilung kann der Arbeitgeber frühestens einen Monat vor dem Tag einreichen, ab dem er von der Ermäßigung Gebrauch macht, und zugleich nicht früher, bis er den jeweiligen Arbeitnehmer anmeldet,
  • die Absicht kann spätestens binnen der Frist für die Einreichung der Übersicht mitgeteilt werden.

Entscheidet sich der Arbeitgeber die Versicherungsermäßigung geltend zu machen, ist er verpflichtet dies dem jeweiligen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen und hat ihn über dessen Pflicht mit dem Nachweisen dieser Tatsache und Mitteilung der Änderungen, die einen Einfluss auf die Geltendmachung der Ermäßigung haben könnten, zu unterrichten.

Die Absicht die Ermäßigung geltend zu machen, ist in einem vorgeschriebenen Formular über das E-Portal oder die Databox mitzuteilen. Die Mitteilung über die Beendigung der Gültigkeit der Ermäßigung erfolgt auf die gleiche Art und Weise, und zwar binnen der Frist von 8 Tagen nach der Beendigung des Kalendermonats, in dem die Versicherungsermäßigung für den Arbeitnehmer zum letzten Mal geltend gemacht wurde. Bei der Beendigung der Beschäftigung hört die Inanspruchnahme der Geltendmachung der Ermäßigung automatisch mit der eingereichten Abmeldung auf.

Die Sozialversicherungsträger werden eine Erfassung der Absichten führen, sodass das Zusammentreffen der Ermäßigungsgeltendmachung für denselben Arbeitnehmer ausgeschossen wird. Auch die Arbeitgeber, die noch keine Absicht mitteilten von der Ermäßigung Gebrauch zu machen, werden die Möglichkeit haben in das Register Einsicht zu nehmen, aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Mitteilung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers einreicht.

 

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Ermäßigung:

  • Die Ermäßigung kann nur bei Arbeitsverträgen (nicht bei Vereinbarungen über Arbeitsdurchführung) in Anspruch genommen werden.
  • Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 - 30 Stunden pro Woche (nicht weniger, nicht mehr).
  • Sofern ein Arbeitgeber mehrere kürzere Arbeitsverhältnisse hat, werden die Teilzeiten für Zwecke der Geltendmachung zusammenaddiert, die Ermäßigung wird nur für ein Arbeitsverhältnis gewährt.

 

Arbeitnehmer, bei denen die Ermäßigung geltend gemacht wird:

  • Arbeitnehmer ist älter als 55 Jahre.
  • Arbeitnehmer betreut ein Kind unter 10 Jahren (unter der Erfüllung der Bedingungen gemäß Staatssozialhilfegesetz).
  • Arbeitnehmer betreut eine nahe stehende Person unter 10 Jahren, die von der Hilfe einer anderen Person abhängig ist (unter der Erfüllung der Bedingungen gemäß Rentenversicherungsgesetz).
  • Arbeitnehmer ist Schüler oder Student, nur in der Tagesform.
  • Arbeitnehmer, der in der letzten 12 Monaten eine Umschulung absolvierte.
  • Arbeitnehmer mit Behinderung oder Erwerbsminderung.
  • Arbeitnehmer unter 21 Jahren (hier ohne Rücksicht auf den Zeitumfang der vereinbarten Beschäftigung).

 

In welchen Fällen steht dem Arbeitnehmer die Ermäßigung nicht zu:

  • Summe der Bemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers aus allen Beschäftigungen, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu demselben Arbeitgeber ausgeübt werden, ist höher als das 1,5-Fache des Durchschnittsverdienstes; in 2023 beträgt der Durchschnittsverdienst 40.324 CZK, das 1,5-Fache des Durchschnittsverdienstes beträgt also 60.486 CZK.
  • Summe der Bemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers aus allen Beschäftigungen, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu demselben Arbeitgeber ausgeübt werden, entfallend pro Stunde aus der Summe der Arbeitsstunden aus allen diesen Beschäftigungen ist höher (der Betrag wird keinerlei gerundet) als 1,15 % des Durchschnittsverdienstes (§ 23b Abs. 4 Sozialversicherungsgesetz), d.h. im Jahr 2023 höher als 463.726 CZK.
  • Arbeitnehmer arbeitet in dem jeweiligen Monat mehr als 138 Stunden (alle Arbeitsverhältnisse) – kann auch beim Beginn des Arbeitnehmers im Laufe eines Monats geltend gemacht werden, ist anteilsmäßig an die Anzahl der Kalendertage anzupassen, das Ergebnis wird auf ganze Stunden aufgerundet.
  • Arbeitgeber bezieht für den Arbeitnehmer einen Zuschuss von dem Arbeitsamt (z.B.  Kurzarbeitsgeld).
  • Arbeitnehmer mit Behinderung wird vom Arbeitgeber beschäftigt, der auf dem Behindertenarbeitsmarkt anerkannt ist.

Im Text wurden die auf den Webseiten des Tschechischen Sozialamtes (ČSSZ) veröffentlichten Informationen verwendet: https://www.cssz.cz/slevy-na-pojistnem