In letzter Zeit ist weltweit ein Trend zu strengeren Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen zu beobachten. Wir möchten Sie über die jüngsten Änderungen in Deutschland informieren.
Ab dem 1. Januar 2025 sollen multinationale Konzerne mit in Deutschland ansässigen Unternehmen die Verrechnungspreisdokumentation so rechtzeitig erstellen lassen, dass sie den deutschen Steuerbehörden jederzeit, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, vorgelegt werden können. Die Frist wurde damit von ursprünglich 60 Tagen auf die Hälfte verkürzt. Die Verpflichtung zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb der verkürzten 30-Tage-Frist besteht nun auch außerhalb der Betriebsprüfung und gilt z.B. für Fälle, in denen ein Antrag auf eine verbindliche Steuerfestsetzung gestellt wurde.
Dies ist eine Reaktion auf die DAC 7-Richtlinie und die damit verbundenen Bemühungen der deutschen Steuerverwaltung, die Steuerverfahren zu modernisieren und zu beschleunigen. Die DAC-7-Richtlinie zielt darauf ab, die Steuertransparenz und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere im Bereich der Informationen über Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden. Infolgedessen werden die deutschen Steuerbehörden bei der Einleitung einer Steuerprüfung keine separate Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen mehr erteilen. Die verkürzte Frist von 30 Tagen gilt auch rückwirkend für Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2025 geendet haben und noch nicht geprüft worden sind. Die Verpflichtung gilt sowohl für die Dokumentation des gesamten Konzerns (MASTERFILE) als auch für die lokale Dokumentation des geprüften Unternehmens. Diese Verpflichtung betrifft also sowohl deutsche Unternehmen als auch tschechische Muttergesellschaften mit Tochtergesellschaften in Deutschland
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung von Unterlagen oder die Einreichung von Unterlagen in unzureichendem Umfang oder Format wird als Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung bei der Steuerprüfung angesehen. In diesem Fall drohen dem Steuerpflichtigen erhebliche Geldstrafen, die bis zu 250 000 EUR betragen können. Wenn die Verrechnungspreisdokumentation zwar anwendbar ist, aber verspätet eingereicht wird, beträgt die Strafe 100 EUR pro Tag der Verspätung. Die Höchststrafe für die verspätete Einreichung der Dokumentation kann 1 Mio. EUR betragen.
Zusätzlich zu den Strafen für die Nichtvorlage von Unterlagen ist der Steuerverwalter verpflichtet, das Einkommen des Steuerpflichtigen zu schätzen, wenn keine Unterlagen vorliegen oder diese unbrauchbar sind, da eine rechtlich widerlegbare Vermutung besteht, dass dieses Einkommen höher ist als das bereits angegebene Einkommen. Es kann sehr schwierig sein, die Beweise zu finden, die erforderlich sind, um die Vermutung des Steuerverwalters zu widerlegen, wenn keine Unterlagen vorhanden sind.
Um Schwierigkeiten bei der Dokumentation der tatsächlich erzielten Einkünfte von multinationalen Konzernen, die (nicht nur) im Online-Umfeld der digitalen Welt tätig sind, zu vermeiden, ist es unerlässlich, eine regelmäßig aktualisierte Verrechnungspreisdokumentation spätestens am Tag des Jahresabschlusses zu erstellen. Bei tschechischen Tochtergesellschaften, deren deutsche Muttergesellschaft die Dokumentation für den gesamten Konzern erstellt (MASTERFILE), empfehlen wir, die tschechische lokale Dokumentation so zu erstellen, dass sie zeitlich und inhaltlich mit der Konzerndokumentation übereinstimmt.
Autor: Lenka Lopatová
Ab dem 1. Januar 2025 sollen multinationale Konzerne mit in Deutschland ansässigen Unternehmen die Verrechnungspreisdokumentation so rechtzeitig erstellen lassen, dass sie den deutschen Steuerbehörden jederzeit, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, vorgelegt werden können. Die Frist wurde damit von ursprünglich 60 Tagen auf die Hälfte verkürzt. Die Verpflichtung zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb der verkürzten 30-Tage-Frist besteht nun auch außerhalb der Betriebsprüfung und gilt z.B. für Fälle, in denen ein Antrag auf eine verbindliche Steuerfestsetzung gestellt wurde.
Dies ist eine Reaktion auf die DAC 7-Richtlinie und die damit verbundenen Bemühungen der deutschen Steuerverwaltung, die Steuerverfahren zu modernisieren und zu beschleunigen. Die DAC-7-Richtlinie zielt darauf ab, die Steuertransparenz und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere im Bereich der Informationen über Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden. Infolgedessen werden die deutschen Steuerbehörden bei der Einleitung einer Steuerprüfung keine separate Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen mehr erteilen. Die verkürzte Frist von 30 Tagen gilt auch rückwirkend für Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2025 geendet haben und noch nicht geprüft worden sind. Die Verpflichtung gilt sowohl für die Dokumentation des gesamten Konzerns (MASTERFILE) als auch für die lokale Dokumentation des geprüften Unternehmens. Diese Verpflichtung betrifft also sowohl deutsche Unternehmen als auch tschechische Muttergesellschaften mit Tochtergesellschaften in Deutschland
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung von Unterlagen oder die Einreichung von Unterlagen in unzureichendem Umfang oder Format wird als Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung bei der Steuerprüfung angesehen. In diesem Fall drohen dem Steuerpflichtigen erhebliche Geldstrafen, die bis zu 250 000 EUR betragen können. Wenn die Verrechnungspreisdokumentation zwar anwendbar ist, aber verspätet eingereicht wird, beträgt die Strafe 100 EUR pro Tag der Verspätung. Die Höchststrafe für die verspätete Einreichung der Dokumentation kann 1 Mio. EUR betragen.
Zusätzlich zu den Strafen für die Nichtvorlage von Unterlagen ist der Steuerverwalter verpflichtet, das Einkommen des Steuerpflichtigen zu schätzen, wenn keine Unterlagen vorliegen oder diese unbrauchbar sind, da eine rechtlich widerlegbare Vermutung besteht, dass dieses Einkommen höher ist als das bereits angegebene Einkommen. Es kann sehr schwierig sein, die Beweise zu finden, die erforderlich sind, um die Vermutung des Steuerverwalters zu widerlegen, wenn keine Unterlagen vorhanden sind.
Um Schwierigkeiten bei der Dokumentation der tatsächlich erzielten Einkünfte von multinationalen Konzernen, die (nicht nur) im Online-Umfeld der digitalen Welt tätig sind, zu vermeiden, ist es unerlässlich, eine regelmäßig aktualisierte Verrechnungspreisdokumentation spätestens am Tag des Jahresabschlusses zu erstellen. Bei tschechischen Tochtergesellschaften, deren deutsche Muttergesellschaft die Dokumentation für den gesamten Konzern erstellt (MASTERFILE), empfehlen wir, die tschechische lokale Dokumentation so zu erstellen, dass sie zeitlich und inhaltlich mit der Konzerndokumentation übereinstimmt.
Autor: Lenka Lopatová