Švarcsystém – Transportdisponent, Leiter der Transportabteilung
Švarcsystém – Transportdisponent, Leiter der Transportabteilung
Die Arbeitsaufsichtsbehörde und der Oberste Verwaltungsgerichtshof haben erneut bestätigt, dass das sogenannte Švarcsystém nicht nur Arbeiterberufe betrifft, sondern auch bei hochqualifizierten Positionen auftreten kann. In der Entscheidung wurde die Zusammenarbeit zwischen einer Disponentin und einem Leiter der Transportabteilung, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage von Handelsverträgen ausübten, als illegale Arbeit anerkannt, obwohl es sich tatsächlich um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis handelte.
In der vorliegenden Sache stellte die Aufsichtsbehörde bei einer Kontrolle fest, dass Selbstständige beschäftigt wurden, wobei eine Mitarbeiterin für die kontrollierte Person auf der Grundlage eines Vertrags über die Erbringung von Transportdienstleistungen die Tätigkeit einer Transportdisponentin ausübte und ein Mitarbeiter für die kontrollierte Person auf der Grundlage eines Werkvertrags die Tätigkeit eines Leiters der Transportabteilung ausübte. Die Aufsichtsbehörde stellte bei der Kontrolle der Arbeitstätigkeit beider betroffenen natürlichen Personen fest, dass alle Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von
im Sinne von § 2 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches und bewertete die abgeschlossenen Handelsverträge als simulierte Rechtshandlungen, deren eigentlicher Zweck darin bestand, den tatsächlichen Sachverhalt zu verschleiern, der einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis entsprach. In diesem Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von 445.000 CZK verhängt.
Entscheidend für die rechtliche Einstufung des genannten Falls war nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde der Grad der Einbindung der beiden betroffenen Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des „Arbeitgebers“. Im Fall der Arbeitnehmerin, die als Transportdisponentin tätig war, arbeitete diese ganz normal und täglich mit anderen Abteilungen des Arbeitgebers zusammen, deren Transportanforderungen sie bearbeitete. Der Mitarbeiter, der die Position des Leiters der Transportabteilung innehatte, organisierte, leitete und kontrollierte die Arbeit seiner unterstellten Mitarbeiter, obwohl er selbst formal kein Angestellter war, da seine Position innerhalb des Unternehmens nur de facto respektiert wurde. Aus den oben beschriebenen Informationen geht hervor, dass illegale Arbeit in Form des Švarc-Systems auch in Positionen vorkommen kann, für die eine hohe Qualifikation erforderlich ist.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof stimmte beispielsweise mit dem Bezirksgericht darin überein, dass die Verwaltungsbehörden mehrere Umstände festgestellt haben, die in ihrer Gesamtheit überzeugend auf das Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses und einer Unterordnung zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Personen. Für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ist auch von entscheidender Bedeutung, dass die Arbeit größtenteils in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, wo ihr ein Büro mit üblicher Ausstattung zur Verfügung stand. Sie hatte auch Visitenkarten, die auf ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Transportabteilung mit einer E-Mail-Adresse mit der Domain der Klägerin hinwiesen. Auch nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts belegen diese Tatsachen, dass die Betroffene in das Unternehmen der Beschwerdeführerin integriert war, was ein weiteres Merkmal für die Beurteilung der tatsächlichen Art des Vertragsverhältnisses ist.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof stimmt auch mit dem Landgericht hinsichtlich der Bewertung der Art der Arbeit überein. Das Unterordnungsverhältnis war bereits durch die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin gegeben. Für die betreffende Person war dies im relevanten Zeitraum die einzige Einkommensquelle. Die betreffende Person war jedoch auch in die Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin integriert. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin betrachteten sie als ihren Vorgesetzten.
Auch unter Berücksichtigung weiterer Argumente des Obersten Verwaltungsgerichts wurde die Kassationsbeschwerde des Unternehmens zurückgewiesen und die von der Aufsichtsbehörde verhängte Geldbuße bestätigt.
Author: Jiří Jandečka