arrow_upward

Übersicht der legislativen Änderungen im Jahr 2024

Übersicht der legislativen Änderungen im Jahr 2024

Anfang 2024 treten gleich mehrere bedeutende Steueränderungen in Kraft, die das Regierungssparpaket bringt.

Das Regierungssparpaket, dessen Ziel es ist das Defizit des Staatshaushalts zu reduzieren, wird die meisten Bürgerinnen und Bürger der Tschechischen Republik betreffen. Die durchschnittliche Auswirkung auf Steuerpflichtige erwarten wir ca. bei 2-5 % des Bruttolohns/-gehalts. Nachstehend bringen wir die Übersicht der wichtigsten Änderungen, die den Ursprung im Sparpaket haben, von denen die Steuerpflichtigen bereits 2024 betroffen werden.
Erhöhung des Körperschaftssteuersatzes
Der Körperschaftssteuersatz erhöht sich von den bisherigen 19 % auf 21 %. Die Erhöhung des Steuersatzes bezieht sich auf alle Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024.
Einkommenssteuersatz – Senkung der Grenze für den höheren Einkommenssteuersatz  
Die Einkommenssteuersätze in Tschechien sind 15 % und 23 %. Der höhere Satz findet Anwendung, wenn die Gesamtsteuergrundlage eine bestimmte Grenze überschreitet. Bis 2023 betrug die Grenze das 48-Fache des Durchschnittsverdiensts (1.935.552 CZK für 2023). Ab 2024 wird die Grenze auf das 36-Fache des Durchschnittsverdiensts (1.582.812 CZK für 2024) gesenkt.

Für Zwecke der Lohnsteuer wird die Grenze für die Anwendung des Satzes von 23% von dem 4-Fachen des Durchschnittsverdiensts (161.296 CZK für 2023) auf das 3-Fache des Durchschnittsverdiensts (131.901 CZK für 2024) gesenkt.
Verschärfung der Bedingungen für die Geltendmachung der Ermäßigung für Ehegatten und Abschaffung ausgewählter Ermäßigungen 
Bisher konnten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für Ehegatten mit dem eigenen Jahreseinkommen unter 68.000 CZK geltend machen, wenn die Ehegatten im gemeinsam geführten Haushalt lebten. Nach der neuen Regelung für 2024 (d.h. gültig für die im Jahr 2025 abgegebenen Steuererklärungen) dürfen die Steuerermäßigung nur Ehegatten geltend machen, die in einem gemeinsam geführten Haushalt mit einem unterhaltspflichtigen Kind des Steuerpflichtigen bis dem 3. Lebensjahr leben.  

Die Steuerermäßigung für ein Kindergartenkind und die Ermäßigung für Studenten sind ab 2024 abgeschafft.  
 “Freizeit-Benefits” für Arbeitnehmer
Ein großer Teil der im Rahmen des Sparpakets novellierten Regelungen betrifft die Bezüge der Arbeitnehmer, und zwar insbesondere im Bereich der Benefits und weiterer freiwilligen Zusatzleistungen des Arbeitgebers. Die Arbeitgeber sollten daher ihr eingestelltes System sorgfältig prüfen.  

Die Regierung verzichtete zwar auf den ursprünglichen Vorschlag die Steuerbegünstigung von Benefits wie Zuschüsse für Kultur, Sport, Erholung, Gesundheitspflege, Kindergartenbesuch oder Bücherkauf ganz abzuschaffen, allerdings führt das Sparpaket für deren Befreiung von der Lohnsteuer eine Beschränkung ein. Ab 2024 bezieht es sich auf alle o.a. Benefits für deren Befreiung ein Gesamtjahreslimit von einer Hälfte des Durchschnittsverdienstes, was für 2024 den Betrag von 21.983 CZK ausmacht. 

Die dem Arbeitnehmer unterhalb dieses Limits gewährten Benefits werden von der Lohnsteuer befreit, der Wert der Benefits oberhalb dieses Limits wird schon der Steuer und der Abführung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen unterliegen. Es ist bei den Arbeitnehmern zu erwarten, dass ihr Interesse für Benefits, die der Besteuerung unterliegen werden, kleiner sein wird. Zugleich ist auch von einer Einschränkung der Benefits seitens der Arbeitgeber auszugehen.

Im Hinblick darauf, wie grundlegend die Änderung im Bereich der Benefits für Arbeitnehmer ist, erließ die Generalfinanzdirektion in diesem Zusammenhang das Merkblatt zur Besteuerung von Benefits und anderen von Arbeitgebern an Arbeitnehmern gewährten freiwilligen Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2024. Diesem Merkblatt widmen wir uns in einem separaten Artikel.  
Steuerliche Behandlung der Verpflegung von Arbeitnehmern und kleine Erfrischung
Die Befreiung der Verpflegung und Gewährung von Essensmarken ist neu mit derselben maximalen Höhe begrenzt wie der Geldzuschuss für Verpflegung. Die Befreiung kann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Stunden während einer Schicht arbeitete.

Bei einer Schicht länger als 11 Stunden ermöglicht die Novelle einen weiteren Essenszuschuss mit der o.a. steuerlichen Behandlung zu gewähren. Zugleich wurde die Möglichkeit ergänzt, dass auch Arbeitnehmer, die keinen Schichtenplan haben (z.B. Geschäftsführer) und wenigstens 3 Stunden während eines Kalendertags arbeiteten, einen Verpflegungszuschuss erhalten.   

Durch das Sparpaket wurde die Anzahl der steuerfreien Leistungen erweitert, wobei Bezüge der Arbeitnehmer in Form kleiner Erfrischungen am Arbeitsplatz oder des Arbeitsmittagstisches nicht der Besteuerung unterliegen. Solche Leistungen gelten unter bestimmten Umständen als Schaffung von Arbeitsbedingungen und unterliegen somit nicht der Besteuerung.  

Das o.a. Merkblatt der Generalfinanzdirektion widmet sich auch der Problematik der steuerlichen Behandlung der Verpflegung von Arbeitnehmern.   
Besteuerung sonstiger Einkünfte und Befreiung von Einkünften natürlicher Personen
Das Sparpaket ändert die Befreiung bei einigen Einkünften von natürlichen Personen. Die Einkünfte wie Gewinne in Verbraucherwettbewerben, Staatszuschuss bei Bausparen oder Wechselkursunterschiede beim Geldwechsel werden neu gemäß der Regelung für sonstige Einkünfte steuerfrei.  

Eine praktische Auswirkung der neuen Regelung ist die Änderung der Befreiungsgrenzen bei einigen Arten von Einkünften.  

Die novellierte Regelung führt nämlich ein neues Gesamtlimit für die Befreiung sonstiger Einkünfte in Höhe von 50.000 CZK ein.
Das Limit wird für jede Art von Einkünften einzeln nach der taxativen Aufzählung im Gesetz angewendet (z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten, Gewinne aus Glücksspielen mit Ausnahme von Lottos und Tombolen oder Restkategorie der Einkünfte, in die u.a. Wechselkursunterschiede beim Geldwechsel und Staatszuschuss beim Bausparen gehören).

Die Einkünfte, die der Quellensteuer unterliegen oder die der Bestandteil der selbständigen Steuergrundlage sind, werden für Zwecke des Jahreslimits von 50.000 CZK einzeln beurteilt (z.B. Gewinne aus Verbraucherwettbewerben, Gewinne aus Lottos und Tombolen, Anteile an Liquidationserlösen u. ä.)
 
Änderungen im Bereich der Versicherungsbeiträge
Das Sparpaket bringt ferner Änderungen im Bereich Versicherungsbeiträge. Arbeitnehmer werden neu bereits in Januarlöhnen/-gehältern Krankengeldbeiträge in Höhe von 0,6 % abführen. Auf die Bemessungsgrundlage der Krankengeldbeiträge bezieht sich die maximale Bemessungsgrundlage ähnlich wie bei der Rentenversicherung.  

Bei Selbständigen, die Mindestsozialversicherungsbeiträge abführen, erfolgt eine allmähliche Beitragsanpassung infolge der Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese soll sich jeweils um 5 % jährlich in den Jahren 2024 bis 2026 erhöhen. Von den bisherigen 25 % des Durchschnittsverdiensts erfolgt somit eine Erhöhung auf 30 % des Durchschnittsverdiensts im Jahre 2024. Der bereits für Januar 2024 abzuführende Mindestbeitrag beträgt also 3.852 CZK im Falle der Haupttätigkeit und 1.413 CZK für eine Nebentätigkeit.  

Selbständige, die höhere Beiträge als die Mindestbeiträge abführen, haben ab 2024 die Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 55 % der Teilsteuergrundlage (bisher 50 %) abzuführen. Diese Änderung betrifft nicht die Krankenversicherung.  

Das Sparpaket regelt auch die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge bei Vereinbarungen über die Arbeitsdurchführung. Da treten jedoch die einschlägigen Regelungen erst ab dem 1. Juli 2024 in Kraft und es ist zu erwarten, dass deren Wortlaut bis zum Inkrafttreten noch angepasst wird.  
Besteuerung von nur realisierten Wechselkursunterschieden
Ab 2024 wird es möglich sein von der Steuergrundlage nicht realisierte Wechselkursunterschiede auszuschließen, die heutzutage von Unternehmen zu besteuern sind. Neu werden diese Einkünfte nicht besteuert, sie werden erst dann steuerpflichtig, wenn der Wechselkursunterschied realisiert wird. Diese steuerliche Behandlung ist dem Finanzamt zu melden.   
Nutzung eines emissionsfreien Fahrzeugs für Privatzwecke
Die Besteuerung des Sachbezugs des Arbeitnehmers bei einem emissionsfreien Fahrzeug, das sowohl für berufliche als auch Privatzwecke genutzt wird, wird 0,25 % vom Eingangspreis des Fahrzeugs betragen.  
Einschränkung der Steuerabsetzung bei der Anschaffung eines PKW
Ab 2024 wird der maximale steuerlich absetzbare Betrag bei der Anschaffung eines PKW (Fahrzeugklasse M1) auf 2 Mio. CZK begrenzt. Ähnlich wird es bei der Anschaffung eines Fahrzeugs in Form des operativen Leasings oder Finanzleasings sein.   
Umsatzsteuer
Im Zusammenhang mit der Einschränkung der Steuerabsetzbarkeit bei Fahrzeuganschaffungen aus Sicht der Einkommens-/Körperschaftssteuer kommt es auch zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs. Im Falle der Anschaffung von PKWs wird es möglich sein einen Vorsteuerabzug bis zur maximalen Höhe von 420.000 CZK geltend zu machen. Es handelt sich um einen USt-Betrag, der auf das angeschaffte Fahrzeug in Höhe von 2.000.000 CZK ohne USt entfällt.  

Ab 2024 wird es nur zwei USt-Sätze geben, und zwar der Regelsatz von 21 % und der ermäßigte Satz von 12 %. Dies wird die Folge haben, dass einige Waren und Dienstleistung den Satz wechseln.

Ausgewählte Waren und Dienstleistungen, bei denen der USt-Satz von 15 % auf 12 % gesenkt wird:
  • Lebensmittel, 
  • Leitungswasser,
  • Gesundheitsmittel, 
  • Kinderautositze,
  • Immobilien für soziales Wohnen,
  • Bauarbeiten an Familien- und Wohnhäusern, 
  • Bestattungsdienstleistungen.

Waren und Dienstleistungen, bei denen der USt-Satz von 21 % auf 12 % gesenkt wird:
  •  gelegentliche (unregelmäßige) Personenbusbeförderung,
  •  einweggesundheitliche und diagnostische Mitteln und deren Reparaturen.

Ausgewählte Waren und Dienstleistungen, bei denen der USt-Satz von 10 % auf 12 % erhöht wird:
  • Unterkunft und Gastronomie, 
  • Wasser- und Abwassergebühr, 
  • Wärme und Kühlung, 
  • Medikamente,
  • Zeitungen, Zeitschriften und deren Verleih oder Miete,
  • Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen,
  • Türkische Bäder und Dampfbäder, Saunen und Salzgrotten.

Ausgewählte Waren und Dienstleistungen, bei denen der USt-Satz von 10 % oder 15 % auf 21 % erhöht wird:
  • die meisten Getränke einschl. Zapfbier, 
  • Friseurdienstleistungen,
  • Dienstleistungen von Autoren und Künstlern, 
  • Müllabfuhr, 
  • Reparaturen von Schuhwerk, Kleidung, Lederwaren und Fahrrädern, 
  • Reinigungsarbeiten für Haushalte, 
  • Brennholz und Schnittblumen.

Bücher und E-Books werden neu steuerfrei mit einem Anspruch auf den Vorsteuerabzug sein. Der Verleih und die Miete von Büchern und E-Books werden auch befreit.    
Spiritussteuer
Die allmähliche Erhöhung der Verbrauchssteuer auf Spiritus erfolgt innerhalb von 3 Jahren, und zwar eine Erhöhung um 10 % erfolgt 2024, um 10 % im Jahr 2025 und um 5 % im Jahr 2026. Ebenso erhöht sich die Spiritussteuerabsicherung für Betreiber von Steuerlagern.    
Tabaksteuer 
Gemäß dem Entwurf soll die Besteuerung von Tabakprodukten und alternativen Produkten (z.B. elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel u. ä.) im Laufe der nächsten 4 Jahre steigen. Für 2024 erhöhen sich Steuern auf Zigaretten, Tabak, Zigarren und Zigarillos um 10 %, 2025, 2026 und 2027 jedes Jahr jeweils um weitere 5 %.

Die Erhöhung der Steuer bei elektronischen Zigaretten soll wie folgt erfolgen 2,5 + 5,0 + 7,5 + 10 CZK/1 ml Füllung, bei Nikotinbeuteln 0,4 + 0,8 + 1,2 +1,7 CZK/g. Daneben umfasst der Entwurf eine 15 %-ige Steuererhöhung für den erhitzten Tabak jedes Jahr von 2024 bis 2027.
Mineralölsteuer
Es wird die Befreiung der Flugkraftstoffe für inländische Beförderung (einschl. des Flugrettungsdienstes) abgeschafft.
Grundsteuer
Die Grundsteuersätze steigen im Durchschnitt auf das 1,8-Fache der bisherigen Sätze. Sämtliche Einnahmen aus Grundsteuern behalten Städte und Gemeinden. Zugleich bekommen die Kommunen eine größere Befugnis in der Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Neu wird ein Inflationskoeffizient eingeführt, der automatisch die Grundsteuer um die Inflation des Vorjahrs erhöhen wird.   

Glückspielsteuer
Ab 2024 erhöht sich die Steuer pro Spielautomaten auf 13.400 CZK (von den ursprünglichen 9.200 CZK). Es wird auch die Umverteilung dieser Steuereinnahmen geändert. Neu bekommt der Staat 55 % aller Einnahmen und der Rest wird an die Kommunen nach den festgelegten Kriterien verteilt.
Bei Glückspielen erhöht sich der Steuersatz auf 30 % (von den ursprünglichen 23 %). Der Steuersatz bei Lotto und technischen Spielen bleibt auf 35 %.