Im Zusammenhang mit der Einführung der einheitlichen monatlichen Meldung des Arbeitgebers, deren Inkrafttreten auf den 1. April 2026 festgelegt ist, kommt es auch zu Änderungen weiterer damit zusammenhängender Gesetze. Während das Gesetz über die einheitliche monatliche Meldung der Arbeitgeber bereits im Gesetzblatt veröffentlicht wurde, hat der Senat den Gesetzentwurf 926 mit mehreren Änderungsanträgen zur erneuten Beratung an die Abgeordnetenkammer zurückverwiesen. In dieser Fassung hat die Abgeordnetenkammer das Gesetz verabschiedet, und nun folgt die Unterzeichnung durch den Präsidenten. In diesem Artikel möchte ich Sie über die entsprechenden Änderungen der Steuergesetze im Bereich der Besteuerung natürlicher Personen informieren.
Aufhebung der Grenze für die Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren und Geschäftsanteilen
Einer der wesentlichen Änderungsanträge des Senats war die erneute Aufhebung der 40-Millionen-Grenze für steuerbefreite Einkünfte bei Erfüllung der Haltedauer für Wertpapiere (3 Jahre) und Geschäftsanteile (5 Jahre) ab dem 1. Januar 2026. Die Grenze gilt somit nur für Einkünfte dieser Art, die im Jahr 2025 erzielt (erhalten) werden.
Die 40-Millionen-Grenze bleibt nur für Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Aktiva bestehen, die mindestens 3 Jahre lang gehalten wurden.
Qualifizierte Mitarbeiteroptionen
Die maximale Dauer der Steuerstundung soll von 10 auf 15 Jahre verlängert werden. Außerdem wird die Änderung des Steuerwohnsitzes als Grund für eine Steuerstundung abgeschafft, da dies in der Praxis zu Auslegungsproblemen geführt hat.
In dem aufgrund der jüngsten Änderungen ohnehin schon relativ unübersichtlichen System der Besteuerung von Mitarbeiteraktien kommt nun ein drittes Steuersystem hinzu, das sich an sogenannte qualifizierte Arbeitgeber (vor allem Start-ups) richtet. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass Einkünfte aus der Ausübung qualifizierter Mitarbeiteroptionen nicht mehr als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, sondern als sogenannte sonstige Einkünfte gelten. Das bedeutet im Wesentlichen, dass diese Einkünfte nicht mehr der Sozial- und Krankenversicherung unterliegen.
Das System kann ab dem 1. Januar 2026 genutzt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie z. B. ein schriftlicher Vertrag mit bestimmten Anforderungen, die Größe des Arbeitgebers oder Konzerns (Umsatz und Vermögen) und der Geschäftsbereich, die maximale Höhe der Mitarbeiterbeteiligung und die Mindesthöhe der regulären Vergütung, Dauer der abhängigen Tätigkeit vor der Zusage oder Mindestdauer, nach der die Option ausgeübt werden kann. Die Regelung ist an die Mitteilung ihrer Anwendung an die Steuerbehörde gebunden.
Einkünfte aus dem Erwerb einer Unternehmensbeteiligung aufgrund der Ausübung einer qualifizierten Option gelten als im Jahr ihres Verkaufs oder in dem Jahr, in dem 15 Jahre seit ihrem Erwerb vergangen sind, realisiert.
Abschaffung der Quellensteuer auf Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit und ihre Auswirkungen
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Quellensteuer auf Einkünfte von Mitgliedern juristischer Personen (z. B. Geschäftsführern), die nicht steuerlich ansässig sind, abgeschafft. Diese unterliegen dann einer progressiven Besteuerung, ähnlich wie tschechische Geschäftsführer.
Wenn sie in der Summe für das Steuerzeitraum die Grenze für die progressive Besteuerung überschreiten, sind ausländische Geschäftsführer, die nicht steuerlich ansässig sind, verpflichtet, in der Tschechischen Republik eine Steuererklärung abzugeben (bisher hatten sie die Möglichkeit, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie sich freiwillig dazu entschlossen und es sich um EU-/EWR-Bürger handelte).
Darüber hinaus wird die Quellensteuer auf geringfügige Einkünfte (im Jahr 2025 sind dies Arbeitsverträge bis zu 11.500 CZK pro Monat und andere Formen von Arbeitsverhältnissen bis zu 4.500 CZK pro Monat) ab dem 1. Januar 2027 abgeschafft.
Der geänderte Wortlaut der Novelle bringt jedoch als Reaktion auf die Forderungen der Öffentlichkeit eine Neuerung mit sich, wonach geringfügige Einkünfte, die neu mit einer Vorauszahlung besteuert werden, nicht automatisch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichten. Das System wird somit für natürliche Personen mit geringfügigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit letztlich der derzeitigen Praxis sehr ähnlich sein, einschließlich der Möglichkeit, diese geringfügigen Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen.
Ebenso gelten die oben beschriebenen geringfügigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu den angegebenen Grenzen nicht als Verstoß gegen die Bedingungen für die Pauschalsteuer und führen somit nicht zu einer Steuererklärungspflicht für Unternehmer (die Steuer des Steuerpflichtigen im Pauschalregime entspricht unter Einhaltung der übrigen Bedingungen der Pauschalsteuer).
Neue Definition eines emissionsarmen Fahrzeugs für die Zwecke der Besteuerung von Arbeitnehmervorteilen
Wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines von ihm zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs auch für private Zwecke gestattet, entsteht dem Arbeitnehmer ein nicht monetärer steuerpflichtiger Ertrag. Dieser wird als bestimmter Prozentsatz des Anschaffungspreises des betreffenden Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Für sogenannte emissionsarme Fahrzeuge beträgt dieser Prozentsatz 0,5 % pro Monat.
Ab dem 1. 1. 2026 wird die Definition eines emissionsarmen Fahrzeugs geändert, wobei nur noch die Fahrzeugklasse (M1, M2, N1) und der Emissionsgrenzwert, der 50 g/km nicht überschreiten darf, geprüft werden. Die Erfüllung des Kriteriums von 80 % der Emissionsgrenzwerte gemäß den Vorschriften der Europäischen Union wird also nicht mehr geprüft.
Präzisierung der Anwendung der Befreiung von „Freizeit”-Vorteilen
Es wird vorgeschlagen, die Anwendung der Einkommensbefreiung in Form von Arbeitnehmervergünstigungen wie Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Aufführungen, die Nutzung von Gesundheitseinrichtungen oder ähnlich nutzbare Punkte auf Vorteilskarten nur auf Leistungen zu beschränken, die über das Arbeitsentgelt hinausgehen. Die vorgeschlagene Änderung reagiert auf Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts und zielt darauf ab, Praktiken zu unterbinden, bei denen Arbeitgeber einen Teil des Arbeitsentgelts in die Kategorie der Leistungen (sogenannter „Salary Swap“) verlagert haben und damit im Wesentlichen eine Befreiung des Naturallohns erreicht haben. Für Arbeitgeber, die standardmäßig die genannten Leistungen über das Gehalt hinaus gewährten (der Anspruch darauf entsteht z. B. allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), ändert sich durch die Änderung nichts.
Wir besprechen gerne mit Ihnen die Auswirkungen dieser Änderungen auf Ihre Steuerpflichten.
Author: Monika Lodrová