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Regeln für die E-Commerce seit Oktober bereits auch im tschechischen UstG

Regeln für die E-Commerce seit Oktober bereits auch im tschechischen UstG

Mit Wirkung von 1. Oktober kam die Novelle des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Deren Schlüsselthema sind die Regeln für die Besteuerung des Internethandels (E-Commerce), die in der Europäischen Union bereits seit dem 1. Juli gelten. Daher machten viele Subjekte Gebrauch von der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie und begannen schon EU-Regelkonform drei Monate vor der legislativen Umsetzung ins tschechische UstG entsprechend zu verfahren. Neben den neuen Regeln für den Internethandel, über die wir bereits detaillierter in der Maiausgabe des Newsletters  berichteten, und der in den Medien häufig debattierten Abschaffung der USt-Befreiung bei Wareneinkäufen aus Ländern außerhalb der EU, deren Wert den Betrag von 22 € nicht überschritt, brachte die Novelle auch einige weitere Änderungen mit sich.  

In Bezug auf die Judikatur des Gerichtshofs wurde die Bedingung abgeschafft, dass der Schuldner immer ein USt-Pflichtiger sein muss, damit der Gläubiger den Nettobetrag bei uneinbringlichen Forderungen berichtigen darf. Damit hängt die ganz neue Bestimmung des § 79e zusammen, an die der Schuldner bei der Abmeldung der USt-Registrierung denken muss. Seine neue Pflicht ist es den Vorsteuerabzug zurückzuerstatten, den er aus erhaltenen Leistungen geltend machte, die zum Datum der Registrierungsabmeldung offenblieben. Sofern er in den folgenden 3 Jahren einen Teil oder die ganze Schuld dem Gläubiger bezahlt, kann er die Umsatzsteuer von dem bezahlten Teil der Schuld mit der Einreichung einer nachträglichen USt-Erklärung wieder beanspruchen.

Was die weiteren Einzelheiten angeht, definiert die Novelle eindeutig, für welchen Zeitraum der Abzug im Rückerstattungsantrag beansprucht werden darf. Die Regel ist so eingestellt, dass die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat registrierten Personen die Steuerrückerstattung in Tschechien für das Jahr beantragen können, in dem die Leistung erbracht wurde oder in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Maßgebend ist das spätere Datum. Falls die Leistung am 31.12.2020 erfolgte, aber die Rechnung erst am 05.01.2021 ausgestellt wurde, kann der Antrag auf die Steuerrückerstattung erst für das Jahr 2021 gestellt werden.

Von Belang her nicht so bedeutend, aber in der Praxis eine relativ häufige und manchmal auch Emotionen erweckende Frage ist die Rundung des Gesamtbetrags. Dies wurde bisher nur bei Barzahlungen aus dem praktischen Grund behandelt, da die tschechische Währung keine Heller-Münzen mehr hat, d.h. beim Kauf eines Brötchens für den Preis von 1,90 CZK kann in bar nur eine Zahlung von zwei Kronen erfolgen. Da aber viele Rechnungen, die per Überweisung zu bezahlen sind, den in ganze Kronen gerundeten Rechnungsbetrag beinhalten, führte die Novelle dieselbe Rundungsregel auch für Zahlungen per Überweisung ein. Seit dem 1. Oktober gilt daher, dass die Höhe der Rundung sowohl bei Barzahlungen als auch Überweisungen in den Nettobetrag nicht einfließt.