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Steuerlich nicht absetzbare Aufwendungen für Wirtschaftsgüter im Eigentum des Steuerpflichtigen, die

Steuerlich nicht absetzbare Aufwendungen für Wirtschaftsgüter im Eigentum des Steuerpflichtigen, die

Das Oberste Verwaltungsgericht („OVG“) hat in seinem Urteil (Az 8 Afs 204/2019-42) vom März 2021 die Verfahrensweise der Steuerbehörde bestätigt, die von den steuerlich absetzbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen Kosten für Reparatur und Instandhaltung von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen hat, die nicht sein Betriebsvermögen waren. Worum konkret hat es sich da gehandelt?

Das Finanzamt hat im Rahmen der Außenprüfung für den Veranlagungszeitraum 2011 bis 2013 Steuerpflichtigen Einkommensteuer nachbemessen (Vermieter einer Pension und zusammenhängender Einrichtungen), und zwar von den Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für Reparaturen, Instandhaltung und den Betrieb von Immobilien (Grundstücken) aufgewendet hat, die sein nicht Betriebsvermögen waren, aber die der Steuerpflichtige für die Aufwendungen zur Sicherung, Erwerbung und Erhaltung der Einnahmen gehalten hat, wodurch er die Endsteuergrundlage gesenkt hat.

Die Steuerbehörde hat den Schluss gezogen, dass der Steuerpflichtige in sein Betriebsvermögen im Sinne § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 GBl. (nachfolgend „EStG“) nur Pensionsgebäude eingebracht hat. Der Steuerpflichtige habe die Einbringung der zusammenhängenden Grundstücke nicht nachgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendung für Reparaturen, Instandhaltung und Betrieb der weiteren (ins Betriebsvermögen nicht eingebrachten) Immobilien wurde im Einklang mit § 25 Abs. 1 Buchstabe u) EStG als steuerlich nicht absetzbar umklassifiziert.

Der Steuerpflichtige hat jedoch damit argumentiert, dass sich auf den umstrittenen Grundstücken Einrichtungen befinden, die von untergebrachten Gästen genutzt werden, bzw. zusammen mit den Pensionen vermietet werden (Sportplätze, Tennisplatz, Sauna, Swimmingpool, Parkplatz, Fahrradabstellraum, Schiabstellraum). Die für diese Immobilien aufgewendeten Aufwendungen hat er somit für die Aufwendungen für die Erwerbung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einnahmen gehalten. Seine Begründung hat er auch auf den Inhalt der Webseiten aus den Jahren 2011 bis 2013 gestützt, aus denen sich ergibt, dass der Steuerpflichtige als Bestandteil der Unterkunft auch Dienstleistungen angeboten hat, die sich auf den umstrittenen Grundstücken befinden. Er hat ebenfalls auf die Außenprüfung aus dem Jahr 2009 verwiesen, die die Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltung der umstrittenen Grundstücke und ferner der Kosten für die Grundsteuer nicht in Frage gestellt hat und die gegenständlichen Aufwendungen als steuerlich absetzbar beibehalten hat. Der Steuerpflichtige hat ferner damit argumentiert, dass wenn die mit den Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen in der Einnahmenüberschussrechnung erfasst wurden (als Beweismittel hat er Abschriften der Angaben aus dem Journal vorgelegt), handelt es sich im Falle der gegenständlichen Wirtschaftsgüter um Betriebsvermögen.  

Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts

Für die Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen sind im Kontext des geschilderten Falles insbesondere folgende Bestimmungen des EStG von Schlüsselbedeutung.

  • § 4 Abs. 4 EStG
    • Unter Betriebsvermögen wird für Zwecke der Einkommensteuer die Summe aller Wirtschaftsgüter (Gegenstände, Forderungen und anderer Rechte und mit Geld bewertbaren Werte) verstanden, die das Eigentum des Steuerpflichtigen sind, und die gebucht sind oder in der Erfassung des Vermögens und Verbindlichkeiten für die Zwecke der Steuergrundlage und der Einkommensteuer ausgewiesen sind.  
  • § 25 Abs. 1 Buchstabe u) EStG
    • Als für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendete Aufwendungen (Kosten) können für steuerliche Zwecke insbesondere keine Aufwendungen für den Eigenbedarf des Steuerpflichtigen anerkannt werden; einschließlich Aufwendungen für Reparaturen, Instandhaltung oder technische Aufwertung der Wirtschaftsgüter, die zur Geschäftstätigkeit oder selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, die der im § 2 EStG genannte Steuerpflichtige nicht als Betriebsvermögen gemäß § 4 Abs. 4 EStG führt.

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen zählen möchten, müssen sie sie einbuchen, oder sie in Ihrer Einnahmenüberschussrechnung (nachfolgend „EÜR“ genannt) führen. Das OVG hat allerdings betont, dass die Einbuchung der Vermögensgegenstände (Führung in der EÜR) selbst die Einbringung der Vermögensgegenstände ins Betriebsvermögen für die Zwecke der Einkommensteuer nicht nachweist. Was der Steuergegenstand ist oder nicht ist, legen nicht die Rechnungslegungsvorschriften fest, sondern das EStG.

Neben der Einbuchung (Führung in der EÜR) für die Bestimmung des Betriebsvermögens des Unternehmens ist ein wichtiges Kriterium auch dessen Art und Umgang. Das Vermögen einer natürlichen Person kann grundsätzlich zweier Art sein – Privatvermögen und Betriebsvermögen. Es ist daher von dem Prinzip auszugehen, dass Betriebsvermögen gemäß EStG nur so ein Vermögen des Unternehmers sein kann, der mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängt und in diesem Zusammenhang auch tatsächlich genutzt wird.  

 

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