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Funktionswährung in rechnungslegungsvorschriften ab dem 01.01. 2024 – fortsetzung

Auf Grund der Verabschiedung des Sparpakets, das am 22.11.2023 vom Präsidenten unterzeichnet wurde, wurde in das Buchführungsgesetz Nr. 563/1991 GBl. eine bedeutende Änderung in Form der möglichen Anwendung der Funktionswährung ergänzt. Über diese Änderung berichtete in der letzten Ausgabe des Newsletters der Kollege Stanislav Štípek, s. LINK. Nun zeichnet sich die endgültige Form der Durchführungsverordnungen ab, und daher ergänze ich in diesem Artikel noch um weitere praktische Erkenntnisse zu dieser Regelung.  

WER KANN AUF DIE FUNKTIONSWÄHRUNG ÜBERGEHEN?
Buchungssubjekte, die sich dafür freiwillig entscheiden und deren Buchhaltung die Bedingungen für die Anwendung der Funktionswährung erfüllt. Ausgewählte durch das Gesetz definierte Subjekte und die Subjekte, die eine einfache Buchhaltung führen, dürfen die Funktionswährung nicht anwenden.  Die Funktionswährung des Subjekts wird nach internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmt, die das EU-Recht regelt. Es handelt sich um den Standard IAS 21 – Auswirkungen der Änderungen der Wechselkurse. Als Funktionswährung gilt nach diesem Standard die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Subjekt ihre Geschäftstätigkeit ausübt.

Die Grundkriterien gemäß IAS 21 bei der Bestimmung der Funktionswährung sind folgende:
  • Währung, die grundlegend die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen beeinflusst (oft ist es die Währung, in der die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen festgelegt und gezahlt werden) und Länder, deren Wettbewerbskräfte und Rechtsvorschriften vorwiegend die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen bestimmen.
  • Währung, die grundlegend den Personalaufwand, Materialkosten und andere für Verkauf der Waren oder Dienstleistungen aufgewendete Kosten beeinflusst (oft ist es die Währung, in der die Kosten festgelegt und gezahlt werden).
Hilfsfaktoren bei der Bestimmung der Funktionswährung können sein:
  • Währung, in der Quellen aus Finanzaktivitäten gebildet werden (d.h. Schulden und Instrumente des Eigenkapitals), und
  • Währung, in der Einkünfte aus betrieblichen Tätigkeiten gewöhnlich kumuliert werden.
Die Funktionswährung des Buchungssubjekts spiegelt die Grundtransaktionen, Ereignisse und Bedingungen, die sich zu ihm beziehen wider. Nach Festlegung der Funktionswährung kann diese Währung nicht wieder bis zu dem Zeitpunkt gewechselt werden, in dem sich die entsprechenden Transaktionen, Ereignisse und Bedingungen im ganzen Buchungssubjekt ändern. Dies gilt auch für die etwaige Rückkehr zu tschechischer Krone.

Umrechnungskurse der fremden Währung in die BuchUNGSWÄHRUNG
Als allgemeiner Wechselkurs für Zwecke der Rechnungslegung wird der Wechselkurs verstanden, der zur fremden Währung von der Zentralbank veröffentlicht wird, die für die Buchungswährung des Umrechnungstages zuständig ist und wird jeden Arbeitstag oder jede Woche veröffentlicht. Als Wechselkurs für den Umrechnungstag kann auch der für den vorangehenden Tag veröffentlichte Wechselkurs verstanden werden.

Als fester Wechselkurs wird für Zwecke der Buchführung der allgemeine Wechselkurs verstanden, der für den ersten Tag des gewählten Zeitraumes für die Verwendung des festen Wechselkurses veröffentlicht wurde. Das Buchhaltungssubjekt legt den gewählten Zeitraum der Verwendung des festen Wechselkurses auf Grund der internen Vorschrift fest und er endet spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahrs.  

WIE IST DER WECHSEL AUF DIE FUNKTIONSWÄHRUNG VORZUNEHMEN?
Der Wechsel der Funktionswährung kann nur zum ersten Tag des Geschäftsjahrs vorgenommen werden.

Gemäß dem Buchführungsgesetz ist es wichtig, dass die Informationen im Jahresabschluss vergleichbar sind. Aus diesem Grund ist es nötig die Angaben für das vorherige Geschäftsjahr in die Buchungswährung umzurechnen.   

Die Angaben für das Vorjahr werden mit dem allgemeinen Wechselkurs für den Stichtag des Vorgeschäftsjahres umgerechnet. Die Angaben für das vorherige Geschäftsjahr, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, werden mit dem durchschnittlichen allgemeinen Wechselkurs umgerechnet, sofern die Verwendung des allgemeinen Wechselkurses für den Stichtag des vorherigen Geschäftsjahres zu bedeutenden Abweichungen von der Umrechnung mit diesem Wechselkurs führen würde. Im Falle der Verwendung des durchschnittlichen allgemeinen Wechselkurses für die Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung, ist das Buchungssubjekt verpflichtet den gleichen allgemeinen Durchschnittswechselkurs auch in der Cashflow-Übersicht und in der Übersicht über die Eigenkapitaländerungen anzuwenden - werden diese erstellt. 

Der durchschnittliche allgemeine Wechselkurs wird auf Grund der allgemeinen Wechselkurse im Rahmen des Geschäftsjahres festgelegt. Die Art der Berechnung des durchschnittlichen allgemeinen Wechselkurses legt das Buchungssubjekt auf Grund der internen Vorschrift mit Berücksichtigung der Schwankungen des allgemeinen Wechselkurses im Laufe des Geschäftsjahres fest.

Der Posten „A.IV.2. Anderes Ergebnis der Vorjahre“ beinhaltet die Unterschiede infolge des Wechsels der Buchungsmethoden und die Unterschiede infolge des Wechsels der Buchungswährung.

WIE SIEHT DER IN DER FUNKTIONSWÄHRUNG ERSTELLTE JAHRESABSCHLUSS AUS?
Der Jahresabschluss wird in Geldeinheiten der Funktionswährung des Buchungssubjekts erstellt. Die Novelle sieht nicht die Einführung einer separaten Währung fürs Ausweisen der Funktionswährung vor, wie es der Standard IAS 21 ermöglicht.

Für die gewählte Art der Funktionswährung ist es möglich folgende Aggregationen in Geldeinheiten vorzunehmen:
  • Im Falle der Funktionswährung in tschechischen Kronen sind die einzelnen Posten im Jahresabschluss in ganzen tausenden auszuweisen. Erzielt die Summe Aktiva (Netto) wenigstens 10 Mrd. CZK, kann das Buchungssubjekt die einzelnen Posten im Jahresabschluss in ganzen Millionen ausweisen.
  • Im Falle der Funktionswährung in einer anderen Währung als in tschechischen Kronen sind die einzelnen Posten im Jahresabschluss in ganzen Einheiten auszuweisen. Erzielt die Summe Aktiva (Netto) wenigstens 10 Mio. der Einheiten der Buchungswährung, kann das Buchungssubjekt die einzelnen Posten im Jahresabschluss in ganzen tausenden ausweisen. Im Falle der Überschreitung des Wertes der Summe Aktiva (Netto) von mindestens 10 Mrd. der Währungseinheiten kann das Buchungssubjekt einzelne Posten im Jahresabschluss in ganzen Millionen ausweisen.
Wechselt das Buchungssubjekt die Buchungswährung, hat es dies im Anhang zum Jahresabschluss einschließlich der Begründung anzugeben. Ferner hat es Wechselkurse anzugeben, die es beim Wechsel der Buchungswährung für die Umrechnung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Angaben verwendete, sowie zu erläutern, welche Auswirkungen der Wechsel der Buchungswährung auf den Posten „A.IV.2. Anderes Ergebnis der Vorjahre“ hat. Dieselben Informationen hat das Buchungssubjekt auch im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben, der für das Geschäftsjahr erstellt wurde, das unmittelbar dem Geschäftsjahr vorangeht, ab dem der Wechsel der Buchungswährung erfolgte. Wenn Buchungssubjekte zum Schluss kommen, dass sie ab 01.01.2024 die Kriterien für die Verwendung der Buchungswährung erfüllen, haben sie die o.a. Informationen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2023 zu beschreiben.

Ferner sind die Buchungssubjekte verpflichtet im Anhang zum Jahresabschluss die Art der Umrechnung der Angaben in fremden Währungen in die Funktionswährung darzulegen.

Unterscheidet sich die Angabe über die im öffentlichen Register eingetragene Höhe des Stamm-/Grundkapitals, in dem das Buchungssubjekt eingetragen ist, von der Angabe über die Höhe des Stamm-/Grundkapitals in der Bilanz, hat das Buchungssubjekt im Anhang zum Jahresabschluss den Grund für diesen Unterschied einschließlich der Beschreibung der Berechnung, aus der sich die Beziehung zwischen den beiden Angaben ergibt, mitzuteilen.

UMRECHNUNG DER BESTEHENDEN LIMITE
In tschechischer Währung angegebenen Buchungskriterien wie z. B. Kategorisierung der Buchungssubjekte oder Limite für die Pflichtabschlussprüfung sind in dem Fall, in dem die Buchungswährung nicht die tschechische Währung ist, in die Buchungswährung mit dem von der Tschechischen Nationalbank veröffentlichen Devisenkurs zur Buchungswährung für den letzten Tag des unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahres umzurechnen.
Jiří Sedláček