Informationen zur Berichtigung der Mehrwertsteuer bei unbezahlten Verbindlichkeiten nach dem 1. Janu

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Bestimmung (§ 74b des Mehrwertsteuergesetzes) in Kraft, die die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei uneinbringlichen und überfälligen Forderungen regelt. Diese Regelung betrifft die Rückforderung des Vorsteuerabzugs für unbezahlte Verbindlichkeiten. 

Neue Verpflichtung

Die neue Verpflichtung gilt nur für empfangene steuerpflichtige Leistungen mit Leistungsdatum ab dem 1. Januar 2025, für die der Empfänger das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die praktische Anwendung beginnt ab Juli 2025. Die Verpflichtung zur Reduzierung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs entsteht, wenn die Forderung aus der steuerpflichtigen Leistung durch den Schuldner bis zum letzten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Fälligkeitsmonat nicht vollständig beglichen wurde. 

Vorgehen bei der Berichtigung

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt für den Monat (Besteuerungszeitraum), der der sechste nach dem Monat ist, in dem die Forderung fällig wurde. 

Beispiel

Ein Schuldner (Steuerpflichtiger) erhält eine steuerpflichtige Leistung am 5. Januar 2025 und macht einen Vorsteuerabzug geltend (Bemessungsgrundlage = 500.000 CZK, Mehrwertsteuer = 105.000 CZK). Die Forderung ist am 20. Januar 2025 fällig, der Schuldner begleicht sie aber bis zum 31. Juli 2025 nicht. In diesem Fall muss der Schuldner den vollen Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum Juli 2025 bzw. für das dritte Quartal 2025 zurückführen. 

Buchhalterische Vorgehensweise

Die Rückführung des Vorsteuerabzugs wird im Rechnungswesen des Schuldners mittels eines internen Buchungsbelegs vorgenommen, überwiegend gegen den Aufwand. Wird die Verbindlichkeit später beglichen, kann der Schuldner den Vorsteuerabzug in Höhe der Begleichung erneut geltend machen. 

Beispiel

Der Schuldner begleicht einen Teil der Verbindlichkeit am 22. November 2025 (Bemessungsgrundlage = 300.000 CZK, Mehrwertsteuer = 63.000 CZK). In diesem Fall kann der Schuldner die Korrektur des Vorsteuerabzugs um 63.000 CZK für den Besteuerungszeitraum November 2025 oder, falls zutreffend, das vierte Quartal 2025 vornehmen. 


Steuererklärung

Die Reduzierung des Vorsteuerabzugs gemäß § 74b Abs. 3 UStG wird in der Mehrwertsteuererklärung in Zeile 40 bzw. 41 mit negativem Vorzeichen gemeldet; gleichzeitig in Zeile 34 mit positivem Vorzeichen. Eine spätere Erhöhung des Vorsteuerabzugs nach § 74b Abs. 4 UStG wird in Zeile 40/41 mit positivem Vorzeichen und in Zeile 34 mit negativem Vorzeichen gemeldet. 

Kontrollmeldung

In der Kontrollmeldung wird die Berichtigung immer im Abschnitt B.2 angegeben, unabhängig von der Höhe der Berichtigung, mit dem Kennzeichen „P“ in Spalte 12 sowie unter Angabe der Steuernummer des Gläubigers und der Belegnummer. 

Atypische Fälle

In der Praxis kann es auch zu besonderen Fällen von Nichtbezahlung kommen, beispielsweise bei Reklamationen, die länger als sechs Monate dauern. Bei steuerpflichtigen Leistungen mit aufgeteilten Fälligkeiten (z.B. Sicherheitseinbehalt) wird jede Teilleistung gesondert geprüft. 

Ausnahmen

Die Regelung des § 74b Abs. 3 UStG gilt nicht für empfangene steuerpflichtige Leistungen, bei denen die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht (z.B. beim Erwerb von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, beim Bezug von Dienstleistungen von einem nicht inländischen Unternehmer oder im innerstaatlichen Reverse-Charge-Verfahren). 


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